Lärmschutzverordnung
Heiße Sommerstreitfrage: Einer mäht immer
Die Lärmschutzverordnung legt genau fest, zu welchen Zeiten, lauter und verstörender Lärm verboten ist.
BEZIRK FELDKIRCHEN. Alltagssituation: Gerade hat man sich nach einem stressigen Arbeitstag nach 20 Uhr zum Entspannen auf die Couch gesetzt, die Kinder schlafen und man möchte einfach nur die herrliche Ruhe genießen. Doch daraus wird nichts, denn der liebe Nachbar wirft in genau diesem Moment den Rasenmäher an. Und schon wird gestritten.
Frühling und Sommer
Diese Streitereien am Gartenzaun kommen vor allem gerne in den Sommermonaten auf, da es hier länger möglich ist, draußen zu arbeiten. Aber Tätigkeiten, die mit viel Lärm verbunden sind, dürfen nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit durchgeführt werden.
Unterschiede in Gemeinden
Grundsätzlich können Gemeinde das Thema Rasenmähen oder andere mit großer Lautstärke verbundene Tätigkeiten als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei selbst regeln. Meistens werden darum Verordnungen erlassen und die Nichteinhaltung wird mit einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltung als Strafe geklärt. Manche Gemeinden haben jedoch keine rechtlichen Regelungen, sondern bloße Empfehlungen, die rechtlich keine Wirkung haben. Da greifen dann die Regelungen in den Landesgesetzen oder im Privatrecht der Grundstückseigentümer.
Bezirk Feldkirchen
Auch im Bezirk Feldkirchen sind diese Verordnungen nicht überall gleich. So gilt zum Beispiel in der Gemeinde Feldkirchen in Kärnten im Sommer eine andere Lärmschutzverordnung (Gemäß § 2 Absatz 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz) als im Winter: Störender Lärm durch die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12 Uhr bis 14 Uhr und von 19 Uhr bis 8 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21 Uhr bis 8 Uhr verboten.
Himmelberg
Die Gemeinde Himmelberg hält sich ebenso an die Verordnung des Kärntner Landessicherheitsgesetzes, was die Lärmschutzordnung betrifft, jedoch ohne Sommerausnahmeregelung. Das heißt in der Gemeinde Himmelberg bleibt das Verbot an Werktagen in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr bestehen, an Sonn- und Feiertagen sowieso.
Steindorf
In der Gemeinde Steindorf wird in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober eine Lärmschutzverordnung ausgeschrieben, die an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen von 12 bis 14 Uhr gilt. Ganzjährig gelten die Zeiten von 20 bis 8 Uhr, ausgenommen ist davon aber die Pflege von öffentlichen Park- und Grünanlagen.
St. Urban
Die Gemeinde St. Urban empfiehlt im Sinne einer guten Nachbarschaft, die Ruhezeiten und eine Lärmentwicklung durch Rasenmähen oder sonstige Lärm verursachende Geräte in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von Mo bis Sa von 12 bis 14 Uhr und von 20 bis 8 Uhr sowie Sonn- und Feiertags gänzlich zu unterlassen.
Verwaltungsstrafen
Übertritte können einem teuer kommen. Bis zu 218 Euro oder sogar Arrest für bis zu zwei Wochen drohen. Walter Huber von der BH Feldkirchen: „Die Mindest-Verwaltungsstrafe beträgt 100 Euro!" Darum zahlt es sich im Vorhinein doch aus, die Sachlage mit dem Nachbar gemeinsam zu bereden.
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