Nicht mehr als ein schönes Märchen

Dass mit der Mindestsicherung die Kinderarmut bekämpft wird, stimme nicht, sagt Robert Buggler von der Armutskonferenz.
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  • hochgeladen von Stefanie Schenker

Es hatte so schön geklungen: „Mit den österreichweit höchsten Kinderrichtsätzen in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wollen wir Kinderarmut aktiv bekämpfen“, hatte die damalige SPÖ-Soziallandesrätin Erika Scharer kurz nach der Einführung der Mindestsicherung und im Vorfeld des Internationalen Tages der Armutsbekämpfung im Oktober 2010 gesagt. Und auch LH Gabi Burgstaller hatte stolz betont, dass Salzburg als eines von vorerst nur drei Bundesländern die Mindestsicherung mit den österreichweit höchsten Kinderrichtsätzen eingeführt habe. „Damit werden gerade jene Gruppen unterstützt, die von Armut am stärksten betroffen sind und ein wesentlicher Beitrag im Kampf gegen Kinderarmut geleistet”, hatte SPÖ-LGF Uwe Höfferer kurz nach der Einigung über die Salzburger Mindestsicherung betont.

225 Euro jährlich weniger
Heute weiß man: Das stimmt leider nicht, denn: Die Kinderarmut wird mit der Mindestsicherung nicht bekämpft, ganz im Gegenteil, Kinder erhalten mit der Mindestsicherung weniger finanzielle Unterstützung als mit der alten Sozialhilfe – zumindest, wenn sie in intakten Familien mit zwei Elternteilen leben.

Übers Jahr gerechnet – unter der Voraussetzung, dass die Familie alle zwölf Monate hindurch Anspruch auf Mindestsicherung hat – macht die Differenz für ein Kind knapp 225 Euro aus. Der Hintergrund: In der alten Sozialhilfe gab es neben dem Richtsatz für Kinder in der Höhe von 155,50 Euro monatlich (2010) viermal jährlich Sonderzahlungen in der Höhe von jeweils 134 Euro. Im Vergleich dazu fallen die Sonderzahlungen für Kinder in der Mindestsicherung mit knapp 80 Euro (für drei Monate) dürftig aus.

Aber das ist noch nicht alles. Damit die Kinder Anspruch auf die Mindestsicherung-Sonderzahlung haben, müssen ihre Eltern mindestens drei Monate durchgehend Mindestsicherung beziehen. Ist das – etwa weil die viel kritisierte Einrechnung des 13. und 14. Gehalts dazu führt, dass die Eltern aus der Mindestsicherung herausfallen – nicht der Fall, dann gibt es weder den Kinderrichtsatz (seit 2012: 162,24 Euro monatlich) noch die Sonderzahlung. „Besonders perfide ist dann, dass es für die Kinder drei Monate später wieder keine Sonderzahlung gibt, weil der Bezug der Mindestsicherung in den drei Monaten davor ja unterbrochen war“, erklärt Robert Buggler von der Salzburger Armutskonferenz.

Wenn die Mindestsicherung repariert wird, dann fallen Betroffene (und damit auch deren Kinder) zumindest nicht wegen des 13. und 14. Gehalts um die Mindestsicherung und damit auch um die Sonderzahlungen um, heißt es dazu aus dem Büro von LR Cornelia Schmidjell. Freilich – heuer wird diese Reparatur nicht mehr kommen.

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