Barrieren bei betreubarem Wohnen
GÄNSERNDORF. Was bedeutet barrierefrei und wie muss ein als betreubares Wohnen deklatierter Wohnbau ausgestattet sein? Karl T. aus Gänserndorf erhebt Vorwürfe gegen den Eigentümer einer derartigen Wohnanlage, Walter Deschka: "Die Eingangstür an der Bahnstraße öffnet sich nicht automatisch, da kommt man als Rollstuhlfahrer nicht hinein. Außerdem passt in den Aufzug kein Krankenbett." Er zahle viel Miete, die Wohnung werde nicht gefördert, er bestehe auf oben genannte Einrichtungen.
Walter Deschka weist die Vorwürfe zurück: "Die Wohnungen sind barrierefrei, es gibt keine Stufen, der Wendekreis für Rollstuhlfahrer wird berücksichtigt, es gibt Rampen, die Türbreiten - auch beim Lift - sind Rollstuhl-tauglich, WC und Bad sind behindertengerecht." Zudem sei in jeder Wohnung ein Notrufsystem installiert. Die Außentür war ursprünglich per Code zu öffnen. "Der war aber in Windeseile in halb Gänserndorf bekannt und jeder marschierte durch die Anlage", begründet Deschka seine Entscheidung, ein Schloss montieren zu lassen.
Mit der genannten Ausstattung geht der der Unternehmer weit über die Vorschriften zu "betreubarem Wohnen" hinaus. Denn genau gesagt gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Denn im Gegensatz zu "betreutem Wohnen", das von gemeinnützigen Genossenschaften errichtet werden kann und gefördert ist, kann erstgenanntes von jedem Bauträger gebaut werden. Förderungen gibts keine, ebenso keine speziell auf betreubar abgestimmte Bauordnung. Wohnungsmieter müssen sich de facto vorab informieren, welche baulichen Voraussetzungen und welche Betreuungsmöglichkeiten ihnen in den betreubaren Wohneinheiten zur Verfügung stehen, Ansprüche, wie barrierefrei oder Rollstuhl-tauglich können nicht gestellt werden.
Betreutes Wohnen
Für geförderte Wohnbauten unter dem Begriff "betreutes" Wohnen müssen Förderrichtlinien des Landes NÖ erfüllt werden. Dazu gehört: vorwiegend barrierefreie Wohnungen, vorgegebene Türbreiten, Aufzüge, Rampen und behindertengerechte Toiletten und Bäder. Menschen mit besonderen Bedürfnissen sollen so ein selbstbestimmtes Leben führen können. Gesundheits- und Sozialdienste müssen grundsätzlich zur Verfügung stehen, aber nicht im Haus stationiert sein.
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