Wolfsverordnung Kärnten
Risikowolf darf unter Umständen bis Weihnachten entnommen werden
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Die Kärntner Risikowolfsverordnung regelt genau, wie mit einem Risikowolf umzugehen ist. Nach mehreren erfolglosen Vergrämungsversuchen liegen nun die Voraussetzungen für eine Entnahme vor. Bis 24.12. darf ein zuständiger Jäger einen Wolf erlegen, wenn er sich wieder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, Stallungen oder Weideflächen zeigt.
KÄRNTEN. Die Landesregierung informiert über den aktuellen Stand zur Anwendung der Kärntner Risikowolfsverordnung. Diese regelt, wie mit Wölfen umzugehen ist, die wiederholt in die Nähe von vom Menschen genutzten Bereichen kommen und dadurch als Risikowölfe eingestuft werden. Ziel ist es, einerseits den Schutz von Nutztieren und Menschen zu gewährleisten und andererseits klare rechtliche Rahmenbedingungen für Jäger zu schaffen.
Stufenweise Vergrämung vorgesehen
Am Beginn steht immer die Vergrämung. Laut Verordnung können Risikowölfe im Interesse der festgelegten Ziele jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale vergrämt werden. Dazu zählen etwa Lärm, Licht oder andere Mittel, die den Wolf vertreiben sollen, ohne ihn zu verletzen. Bleiben diese Versuche erfolglos, sieht die Verordnung im nächsten Schritt die Mitwirkung der Jäger vor. Jäger des jeweiligen Jagdgebietes haben dann einen Warn oder Schreckschuss abzugeben oder es kann neuerlich eine Vergrämung durch optische und akustische Signale erfolgen. Erst wenn auch diese Maßnahmen keinen nachhaltigen Erfolg bringen, greift die nächste Stufe.
Wann ein Abschuss erlaubt ist
Absatz 3 der Verordnung legt fest, dass Risikowölfe im Falle der Erfolglosigkeit der vorherigen Maßnahmen von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden dürfen. Die Entnahme durch Abschuss ist dabei an klare Bedingungen geknüpft. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach der letzten Vergrämung durch einen Jäger erfolgt. Auch räumlich ist der Handlungsspielraum genau begrenzt. Die Entnahme darf in jenem Jagdgebiet erfolgen, in dem die letzte Vergrämung stattgefunden hat. Zusätzlich sind umliegende Jagdgebiete umfasst, deren Fläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens zehn Kilometern rund um den Ort der letzten Vergrämung liegt.
Voraussetzungen bis 24.12. erfüllt
Die Landesregierung teilt mit, dass sowohl eine Vergrämung im Sinn des Absatzes 1 als auch eine Vergrämung im Sinn des Absatzes 2 bereits stattgefunden haben. Damit sind die im § 4 der Risikowolfsverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Entnahme erfüllt. Konkret bedeutet das: Bis zum 24.12. liegt die Berechtigung vor, einen Risikowolf durch einen zuständigen Jäger mit Jagdwaffe zu entnehmen. Dies allerdings nur dann, wenn sich ein Wolf neuerlich im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhält. Erst diese räumliche Nähe löst die Möglichkeit einer Entnahme aus.
Klare Vorgaben für die Jägerschaft
Die Verordnung soll für Jäger eine rechtliche Klarheit schaffen. Sie legt fest, dass nicht jeder zufällige Kontakt ausreicht, sondern dass ein dokumentierter Ablauf von Vergrämungsmaßnahmen vorangehen muss. Dazu gehört die erste Vergrämung durch optische und akustische Mittel sowie die weitere Vergrämung oder der Warnschuss durch Jäger. Erst wenn diese Schritte erfolglos waren und der Wolf weiterhin in kritischer Nähe zu genutzten Flächen auftaucht, darf die Jagdwaffe eingesetzt werden. Damit soll sichergestellt sein, dass der Abschuss tatsächlich als letztes Mittel zum Einsatz kommt.
Meldepflicht nach weidgerechter Erlegung
Kommt es zu einer weidgerechten Erlegung eines Risikowolfes, ist diese unverzüglich zu melden. Von Montag 07.30 Uhr bis Freitag 13 Uhr ist der Wolfsbeauftragte des Landes Kärnten, Roman Kirnbauer, unter Tel.: 0664 80653 11416 zu verständigen. In der Zeit von Freitag 13 Uhr bis Montag 07.30 Uhr ist die Risshotline unter Tel.: 0664 80536 11499 zuständig. Diese Meldepflicht dient der Dokumentation und ermöglicht es dem Land, die Entwicklung der Wolfssituation in Kärnten laufend zu bewerten. Gleichzeitig werden so Daten für künftige Entscheidungen im Umgang mit dem Wolf gesammelt.
Information für Bevölkerung und Nutztierhalter
Für Nutztierhalter und Bevölkerung ist die Information über den aktuellen Status der Risikowolfsverordnung wichtig. Sie zeigt, dass es ein geregeltes Verfahren gibt, wenn ein Wolf wiederholt in die Nähe von Siedlungen oder Weideflächen kommt. Die Vergrämung steht immer am Anfang. Erst bei wiederholten Vorfällen und ausbleibendem Erfolg kann eine Entnahme erfolgen. Das Land Kärnten setzt damit auf ein abgestuftes Vorgehen. Es soll sowohl die berechtigten Sorgen der Nutztierhalter ernst nehmen als auch den Schutzstatus des Wolfes berücksichtigen. Die klare Frist bis 24.12. und der definierte Umkreis von weniger als 200 Meter rund um Gebäude und Weideflächen sind zentrale Eckpunkte dieser Regelung.
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