Steuertipps für Immobilien

Mit Steuertipps kann Geld gespart werden. | Foto: Thorben Wengert/pixelio.de

Neben dem Traum vom eigenen Haus werden auch Immobilieninvestments als stabile Veranlagungsmöglichkeit immer wichtiger. "Beim Erwerb von derartigen,Vorsorgewohnungen‘, die nicht der eigenen Wohnversorgung dienen, besteht dabei die Möglichkeit der Ausnutzung von steuerlichen Vorteilen", erklärt Walter Messner von THT Treuhand Team Graz. Vorteile sind möglich - Konkret gibt der Experte Tipps für folgende Teilbereiche:

Umsatzsteuer: "In diesem Fall wäre der Käufer umsatzsteuerlicher Unternehmer und kann sich daher die beim Kauf der Wohnung anfallende und an ihn verrechnete Umsatzsteuer als Kosten abziehen. Diese muss er auch nicht mehr (teilweise) an das Finanzamt zurückzahlen, sofern er diese Wohnung zumindest 20 Jahre lang vermietet."

Abschreibung (Afa): "Die Anschaffungskosten von Gebäuden müssen auf 67 Jahre abgeschrieben werden, dabei sind die genannten Anschaffungskosten um den ,Grundanteil‘ zu kürzen. Seit ersten Jänner 2016 beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Anteil der Grundkosten grundsätzlich 40 Prozent der Anschaffungskosten, für das Grazer Gebiet beträgt dieser Anteil 30 Prozent."

Zinsen: "Sollte der Ankauf der (Vorsorge-)Wohnungen mittels Fremdfinanzierung erfolgen, so sind die Zinsaufwendungen und die Bankspesen als Werbungskosten absetzbar."

Achtung bei Liebhaberei: "Bei Ankauf einer (Vorsorge-)Wohnung ist mittels Planrechnung dem Finanzamt darzustellen, dass bei normalem Verlauf der Vermietung innerhalb von 20 Jahren die Summe der Gewinne aus der Vermietung die Summe der Verluste übersteigt. Ist dies nicht der Fall, würde das Finanzamt vom Vorliegen einer steuerlichen Liebhaberei ausgehen, womit die oben angeführten Möglichkeiten nicht absetzbar wären."

Immobilienertragssteuer: "Sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen in Höhe von 30 Prozent seit dem ersten Jänner 2012 der Immobilienertragssteuer."

Zahlreiche rechtliche Dinge sind beim Hausbau zu bedenken. (Foto: Thorben Wengert/pixelio.de)

Ein Hausbau will gut überlegt sein

Walter Pisk, Vizepräsident der Notariatskammer für Steiermark vom Notariat Pisk & Wenger in Graz, gibt Auskunft zu rechtlichen Fragen im Rahmen des Grundstückserwerbes. "Zu beachten ist beispielsweise, dass der landläufige ,Handschlag‘ zwischen dem Grundeigentümer und dem Kaufinteressenten schon zum Abschluss des Rechtsgeschäftes verpflichtet. Ist man einmal Eigentümer, so muss überlegt werden, ob ein Generalunternehmer beauftragt wird. Die Vereinbarung der Fälligkeit des Honorars des Generalunternehmers sollte dabei nach jeweils erzieltem Baufortschritt geregelt sein."

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