Achtung, rutschig: Haftung bei vereisten Gehsteigen

Der Liegenschaftsbesitzer haftet bei Verletzung der Räum- und Streupflicht. | Foto: Hero - Fotolia
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BEZIRKE. In diesem Winter topaktuell: Wenn das Wetter für vereiste Gehsteige sorgen, ist auch im Arztzimmer Hochbetrieb. Prellungen und Knochenbruch sind keine Seltenheit, wenn man vor dem Haus ausrutscht. Genauer gesagt: Jährlich verletzten sich rund 20.000 Menschen bei Stürzen auf Schnee oder Glatteis so schwer, dass sie im Krankenhaus behandelt werden müssen, informiert das Kuratorium für Verkehrssicherheit.

Schneeräumungspflicht

„Der Liegenschaftsbesitzer haftet bei Verletzung der Räum- und Streupflicht gegenüber Dritten“, so Gerold Holzer, Fachgruppenobmann der oö. Versicherungsmakler. Zwischen 6 und 22 Uhr sind dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige, Gehwege und Stiegen, die sich innerhalb einer Entfernung von drei Metern ab der Grundstücksgrenze befinden, entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee zu befreien. Bei Glatteis muss der Weg durch Streumaterial wie Kies oder Sand begehbar gemacht werden.

Auf Haftpflichtversicherung setzen

Wie kann man sich gegenüber Ansprüchen Dritter absichern? „Versicherungsschutz bietet eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, bei Gewerbetreibenden eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Haftpflichtversicherung deckt in der Regel auch Schäden durch Dachlawinen", so Holzer, "Haus- und Grundbesitzer haben auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eiszapfen von den Dächern entfernt werden.“
Aber: Mit dem Aufstellen von Warnstangen und -tafeln sowie dem Anbringen von sogenannten Dachrechen ist es hingegen nicht getan, um sich von der Haftung zu befreien. Laut Urteilen des Obersten Gerichtshofs gelten Warnstangen und -tafeln nur als vorübergehende Maßnahmen, die den Hausbesitzer jedoch nicht von seiner Pflicht zur Entfernung der Gefahrenquelle entbinden. Freilich spielt in der juristischen Beurteilung des Einzelfalls auch die Zumutbarkeit der Maßnahmen eine Rolle. Achtung: Die private Haftpflichtversicherung im Rahmen der Eigenheim- und Haushaltsversicherung deckt diese Schäden nicht.

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