Vogelgrippe
Hühner in Hartberg-Fürstenfeld müssen in Quarantäne

Vogelgrippe-Alarm: In Hartberg-Fürstenfeld und in angrenzenden Gemeinden des Bezirks Weiz gilt für Betriebe mit mehr als 350 Stück Geflügel ab sofort eine absolute Stallpflicht. | Foto: pixabay.com
  • Vogelgrippe-Alarm: In Hartberg-Fürstenfeld und in angrenzenden Gemeinden des Bezirks Weiz gilt für Betriebe mit mehr als 350 Stück Geflügel ab sofort eine absolute Stallpflicht.
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Die Geflügelpest (Vogelgrippe) geht um. Deshalb verhängte das Gesundheitsministerium im gesamten Bezirk Hartberg-Fürstenfeld und angrenzenden Gemeinden des Bezirks Weiz eine Stallpflicht für Geflügel-Betriebe, die über 350 Tiere haben.

HARTBERG-FÜRSTENFELD. Am 28.12.2021 hat die AGES den ersten Fall von Geflügelpest in der Steiermark bestätigt: Bei einem Schwan im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld wurde das Aviäre Influenza-Virus, Subtyp H5N1, nachgewiesen. Dieser Subtyp ist für Vögel hochpathogen (stark krankmachend) und führt oft zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen. Im aktuellen Seuchengeschehen sind Infektionen mit H5N1 in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden.

Hartberg-Fürstenfeld ist Risikogebiet

Aufgrund der hohen Geflügeldichte in unserem Bezirk (rund. 1,5 Millionen Stück) mit einem großen Anteil an Freilandhaltung, werden der gesamte Bezirk Hartberg-Fürstenfeld sowie einige angrenzende Gemeinden im Bezirk Weiz als Risikogebiet eingestuft: Um Geflügelpest-Fälle in Geflügelbetrieben zu vermeiden, erlässt das Gesundheitsministerium, im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium und dem Land Steiermark eine Stallpflicht für jene Betriebe, die mehr als 350 Stück Geflügel halten. Die Verordnungsnovelle, die seitens des Gesundheitsministeriums erlassen wurde ist seit 30. Dezember in Kraft.

Was ist zu beachten?

Geflügelhalter:innen sollten besonders auf die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen achten.
Für Betriebe ab 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten gilt:

  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

Für Betriebe mit weniger als 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten gilt:

  • Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten
  • Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
  • Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
  • Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

Meldepflicht

Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen. Die verpflichtende Meldung von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln bei der lokal zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) ist ebenfalls für die Früherkennung wichtig.

  • Hier findest du die Infos zur Verordnung
  • Weitere Infos zur Geflügelpest und deren Eindämmung: stmk.lko.at

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