Steuerecke
Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages
- Die Steuerberatungskanzlei Mag. Rein & Partner informiert über aktuelle Themen.
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In der Steuerecke klärt das Unternehmen Mag. Rein & Partner Steuerberatung darüber auf, was es mit der befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrags auf sich hat.
HARTBERG. Seit dem 1. Jänner 2023 kann ein Investitionsfreibetrag für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden. Hier können für begünstigte Investitionen 10 Prozent der Investitionssumme als Investitionsfreibetrag – zusätzlich zur Abschreibung – als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Maximalgrenze für begünstigte Investitionen beträgt 1 Million Euro pro Jahr.
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2025 beschlossen, den Investitionsfreibetrag für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, welche nachweislich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 entfallen, vorübergehend auf 20 Prozent zu erhöhen. Für Investitionen, die dem Bereich Ökologisierung (Öko-IFB-VO) zuzuordnen sind, steigt der Freibetrag von 15 Prozent auf 22 Prozent.
Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge gemäß §11 Abs. 4 zweiter Satz EStG geltend gemacht wird. Ziel dieses steuerlichen Anreizes ist es die Unternehmen zu neuen Investitionen zu motivieren und so die Konjunktur zu fördern. Die Beschlussfassung im Bundesrat und Veröffentlichung im BGBl bleiben abzuwarten.
Kontakt
Mag. Rein & Partner Steuerberatung
Alleegasse 13, 8230 Hartberg
Tel.: 03332/65 080
E-Mail: hartberg@rein-stb.at
www.rein-stb.at
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