Bezirk Hermagor
Kindergartenbeiträge hängen oft vom Wohnsitz ab

Wie viel für den Kindergarten bezahlt werden muss hängt oft vom Wohnort ab | Foto: Pixabay/tolmacho
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Verschiedene Elternbeiträge für Einheimische und Auswärtige: Zu Recht oder diskriminierend?

BEZIRK HERMAGOR (aju/vp). Viele Gemeinden haben im Bereich der Kinderbetreuung (vor allem Kindergärten) für auswärtige Kinder andere Tarife bzw. Elternbeiträge als für gemeindeeigene. So geht etwa aus der dementsprechenden Information der Gemeinde Kirchbach hervor, dass „für Kinder mit einem Wohnsitz außerhalb der Gemeindebereiche Kirchbach und Dellach zum Monatsbeitrag ein Zuschlag von zehn Prozent hinzugerechnet wird". 

Indirekte Diskriminierung

Der Bürgermeister einer Kärntner Gemeinde nahm Fälle wie diese zum Anlass, beim Gemeindebund nachzufragen. Der WOCHE liegt nun eine Stellungnahme der Abteilung 6 des Landes (Bildung) vor, die sich auf ein Schreiben des Verfassungsdienstes beruft (Genaues siehe unten): Im Fall eines Auswärtstarifs könnten Regressansprüche folgen, denn er stellt eine „indirekte Diskriminierung in Hinblick auf Dienstleistungsfreiheit“ dar. Die Abteilung 6 wolle auch die Träger solcher Betreuungseinrichtungen darüber informieren.

Gemeinden zahlen dazu

Sind zahlreiche Tarifgestaltungen in Kärntner Gemeinden nicht in Ordnung? So einfach ist es freilich nicht. Das sieht auch der Gemeindebund so. Denn schließlich lassen sich Betreuungsangebote selten allein durch Elternbeiträge finanzieren. Gemeinden zahlen häufig dazu. Nimmt also eine Kommune das Kind aus einer anderen auf, müsste sie quasi die Eltern einer anderen Gemeinde aus dem laufenden Budget subventionieren. „Hier müsste man für die Zukunft sicherlich Vereinbarungen zwischen den Gemeinden abschließen, um eine einseitige Kostenverschiebung und damit eine Belastung der Kindergarten-Budgets einzelner Gemeinden hintanzuhalten“, heißt es dazu vom Gemeindebund.

170 Euro monatlich

Für LAbg. Hermann Jantschgi, Bürgermeister der Gemeinde Kirchbach, hätten die unterschiedlich hohen Elternbeiträge keinesfalls einen diskriminierenden Hintergrund. "Diskriminierung war nie ein Grund. Wir sind sogar froh über unser gutes Betreuungsangebot und haben ausreichend Plätze für gemeindeeigene Kinder, warum also nicht die übrigen an andere Kinder vergeben", erklärt Jantschgi. Eltern hätten sich darüber noch nie beschwert. Außerdem seien die Elternbeiträge in der Gemeinde ohnehin moderat, sodass sich darüber wohl niemand Gedanken mache. "Man muss auch wissen, dass die Gemeinde pro Kind monatlich bis zu 170 Euro dazuzahlt. Die neue Förderung des Landes mindert nur den Elternbeitrag, nicht aber den der Gemeinden", sagt Jantschgi. 

Kein böser Gedanke

Auch in der Gemeinde Dellach finden sich unterschiedlich hohe Beiträge für Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinde wohnen. "Das ist aber schon seit Jahren so und hat sich eingebürgert", sagt Bürgermeister Johannes Lenzhofer. Solle dies jedoch anders geregelt werden, erwarte man sich eine dementsprechende Weisung des Landes. "Wenn das Land sagt, dass wir dies ändern müssen, werden wir das selbstverständlich machen." Er könne sich nur vorstellen, dass der Kindergarten in den 70er-Jahren für Einheimische errichtet wurde und um auch auswärtigen Kindern die Möglichkeit zur Betreuung zu geben, hätte man den Beitrag einfach erhöht. "Ich sehe das aber auch nicht als Ausgleich für kommunale Einnahmen, die Eltern auswärtiger Kinder eben nicht in unserer Gemeinde zahlen. Es gab nie eine böse Absicht hinter den unterschiedlichen Beiträgen", sagt Lenzhofer. Auch hier hätte es nie eine Beschwerde gegeben.

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Zur Sache

Die Stellungnahme im Wortlaut:
„Die Abteilung 6 geht mit der Rechtsmeinung des Verfassungsdienstes konform und kann die Vorschreibung von höheren Elternbeiträgen für ,nicht gemeindeeigene Kinder' sowohl in privaten als auch öffentlichen Betrieben aus den im Schreiben des Verfassungsdienstes angeführten Gründen eine indirekte Diskriminierung in Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit und damit ein Verstoß gegen das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot darstellen. Folglich wären derartige Vereinbarungen mit Nichtigkeit bedroht und könnten Regressansprüche begründen.“

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