Spechtler mit vier Propellern
Immer mehr Drohnen sind im Hollabrunner Luftraum unterwegs. Das kann zu Problemen führen.
BEZIRK (jm/ag/jrh). Sie sind ab 100 Euro zu haben und heben immer öfter in den Himmel ab. Doch nicht immer sind Drohnen ein Spaß für alle Beteiligten. Im Wienerwald führte ein Fluggerät Anfang Juli zu einem Polizeieinsatz, weil der Pilot eine Nachbarin beim Sonnenbaden filmte. Die Bezirksblätter fragten nach, worauf man beim Betrieb einer Drohne achten muss. Insgesamt gab es seit Inkrafttreten des novellierten Luftfahrtgesetzes 2014 etwa 3.500 Anträge bei der österr. Luftfahrtbehörde, 2.800 davon wurden genehmigt. Heuer wurden im ersten Halbjahr rund 1.100 Drohnen in Österreich bewilligt.
Der Zellerndorfer Hobbyfotograf Peter Mödl besitzt seit drei Jahren eine Drohne. Am Flugkörper hängt eine Kamera und beides kann er mittels Fernbedienung steuern. Die aufgeladenen Akkus erlauben eine Flugzeit von 20 Minuten.
Eine detaillierte Information aus rechtlicher Sicht, was erlaubt und untersagt ist, gab den Bezirksblättern Hollabrunn exklusiv Rechtsanwalt Mag. Heribert Donnerbauer von Donnerbauer & Hübner Rechtsanwälte GmbH in Retz.
Was darf ich filmen?
Handelt es sich um eine größere Drohne und befindet sich darauf eine Kamera, die etwas aufzeichnet, ist diese bewilligungspflichtig. Während das Filmen der Landschaft grundsätzlich keine rechtlichen Folgen nach sich zieht, sollte das Filmen von Personen ohne deren Einwilligung unterlassen werden.
Wo darf ich fliegen, wo nicht?
Grundsätzlich dürfen weder Personen noch Sachen durch den Betrieb einer Drohne gefährdet werden. Darüber hinaus ist der Betrieb von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ohne Bewilligung der zuständigen Behörde untersagt.
Fotos/Videos veröffentlichen?
Werden Personen ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt und werden diese Fotos/Videos veröffentlicht, stellt dies einen unberechtigten Eingriff in die Privatsphäre sowie einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und gegen das Recht am eigenen Bild dar.
Wie kann ich mich wehren?
Der senkrecht über einer Liegenschaft befindliche Luftraum steht im Eigentum des Grundeigentümers. Dieser kann sich gegen Eingriffe mit der Eigentumsfreiheitsklage zur Wehr setzen, wobei es dabei auf die Flughöhe ankommt und ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Weiters kann sich der Nachbar mittels einer Besitzstörungsklage wehren, wobei es dabei nicht auf einen allfälligen Vorsatz ankommt, sondern lediglich auf die faktische Störungshandlung.
Neues NP-Gesetz
Nicht unwesentlich für Drohnenbetreiber, die gerne in der Natur filmen, ist ein neues NÖ Nationalparkgesetz, das einen Überflug unter 500 Metern untersagt. „Das Gesetz ist derzeit in Begutachtung“, so Frau Haselsteiner von der NÖ Naturschutzabteilung. NP-Direktor Christian Übl (Thayatal) dazu: „Wir begrüßen das neue Gesetz, wenn es kommt. Nicht nur die Vögel werden durch Drohnen oder Kleinflugzeuge verunsichert, sondern auch die Besucher gefährdet.“
Zur Sache:
Wichtige Hinweise für Drohnenbesitzer (www.austrocontrol.at und www.drohnenbewilligung.at):
Keine Bewilligung erforderlich, wenn die Drohne keine Kamera besitzt, bei einer maximalen Bewegungsenergie von bis zu 79 Joule und bis zu einer Flughöhe von max. 30 Metern.
Der Betrieb über Menschenansammlungen (z. B. Veranstaltungen, Sportevents, Konzerten usw.) ist aus Sicherheitsgründen nur mit besonderer Bewilligung im Einzelfall möglich.
Der Betrieb in der unmittelbaren Nähe von Flughäfen ist ohne spezielle Bewilligung strengstens verboten.
Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Kategorien vorgeschrieben.
Mindestalter: 16 Jahre.
Max. Flughöhe: 150 Meter.
Verschiedene Kategorien, z. B. Quadrokopter sind Kategorie A.
Bewilligungskosten: ca. 300 Euro und dauert etwa 4-6 Monate. Bewilligung ist befristet und muss regelmäßig verlängert werden.
Beim Fliegen ohne Bewilligung drohen Geldstrafen bis zu 22.000 Euro.
Jeder Flug muss in einem Logbuch dokumentiert werden.
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