Kurzarbeit rettet Arbeitskräfte
251 Mitarbeiter in Kurzarbeit im Bezirk Hollabrunn

Foto: Foto: Goll

Zwischenbericht des AMS Hollabrunn über Kurzarbeit, Weiterbildung und Trinkgeldregelung vom November Lockdown.

HOLLABRUNN.Durch Kurzarbeit konnten Betriebe in den letzten Monaten ihren Personaleinsatz flexibel gestalten und damit Wissen sowie Erfahrung im Unternehmen halten. Vielen Beschäftigten blieben dadurch das Schicksal von Arbeitslosigkeit und damit verbundene finanzielle Einbußen erspart. Nach dem Lockdown im März befanden sich im Bezirk Hollabrunn fast 3.000 Beschäftigte in mehr als 400 Betrieben in Kurzarbeit. Im Sommer waren noch 506 Menschen in 86 Unternehmen mit reduzierter Arbeitszeit beschäftigt. Nach dem Auslaufen der Kurzarbeitsphase 2 Ende September wurden bisher 47 Anträge auf Kurzarbeit für 251 Mitarbeiter gestellt. Mit der Phase 3 und einer Sonderregelung im Zuge des November-Lockdown wurden die Möglichkeiten der Kurzarbeit erweitert. „Wir hoffen, dass Kurzarbeit in dieser attraktiven Form genutzt und damit eine reduzierte Beschäftigung aufrechterhalten wird“, appelliert Hollabrunns AMS-Geschäftsstellenleiter Josef Mukstadt an die Wirtschaftstreibenden im Bezirk. Damit sollen pandemiebedingte Kündigungen und Arbeitslosigkeit soweit als möglich vermieden werden.

Längere Dauer der Kurzarbeit

Neu ist die Möglichkeit einer Durchrechnung der durchschnittlichen Beschäftigung bis Ende März 2021. Die ursprünglich für die Phase 3 auf 30 Prozent festgelegte Mindestbeschäftigung kann mit Zustimmung der Sozialpartner auf bis zu 10% reduziert werden. Vorbehaltlich der erforderlichen Gesetzesänderung gilt für behördlich geschlossene Betriebe, dass im November 2020 beziehungsweise für die Dauer der angeordneten Schließung keine Arbeitsleistung erbracht werden muss und eine Unterschreitung von 10% der Arbeitsleistung im Durchrechnungszeitraum zulässig ist. Unternehmen, die bereits im Oktober ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30% oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall stellen. Das Änderungsbegehren ist spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird. Anträge können von Unternehmen so wie bisher ausschließlich über das eAMS-Konto gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung per 01.11.2020 ist bis zum Ende des aktuellen Lockdowns möglich. Informationen zur Kurzarbeit gibt es auf der AMS-Homepage (www.ams.at).

Weiterbildung und Trinkgeldregelung

Während Kurzarbeit können ab sofort Kosten für überbetrieblich verwertbare Weiterbildung von Beschäftigten übernommen werden. Wie bei ähnlichen Förderungsmodellen müssen eine Mindestschulungszeit und weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Neu bei der Kurzarbeit ist eine Trinkgeldregelung für Beschäftigte, die steuerlich unter das Trinkgeldpauschale fallen und deren Arbeitsstelle behördlich geschlossenen wurde. Die Auszahlung erfolgt durch das Unternehmen und die Vergütung durch das Arbeitsmarktservice. Die während der Kurzarbeit nach Einkommen gestaffelte Nettolohnersatzrate von 80, 85 oder 90 Prozent bleibt für alle Beschäftigten gleich. Unverändert darf während Kurzarbeit der Personalstand nicht durch Dienstgeber-Kündigung oder einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen reduziert werden. Parallel zur Kurzarbeit kann der im Corona-Hilfspaket enthaltene teilweise Ersatz des Vergleichsumsatzes vom November 2019 für behördlich geschlossene Betriebe über FinanzOnline beantragt werden. Der Umsatzersatz ist wie die Kurzarbeitsförderung an die Aufrechthaltung des Beschäftigtenstandes gebunden.

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