Regelungen
Änderungen bei den Regeln für den Radverkehr
Seit 1. April gibt es neue Regeln für den Radverkehr.
BEZIRK HORN. Rechtsanwalt Alexander Walter Behm zu den Änderungen: "Vermutlich hätte es nicht geschadet, einen anderen Termin als den 1. April 2019 für das Inkrafttreten der neuen Regeln für den Radverkehr festzulegen. An dieser Stelle sei versichert, dass es sich um keinen Aprilscherz handelt. Vielmehr wurde der seit langem reformbedürftige Bruch der üblichen Vorrangregeln, aufgrund verwirrender Sonderregeln für Radfahrer, teilweise behoben.
So ist das Reißverschlusssystem jetzt auch in Bezug auf zu Ende gehende Radfahrstreifen anzuwenden. Autolenker müssen daher Radfahrer einordnen lassen. Bisher mussten Radfahrer warten, was teilweise zu unklaren Vorrangverhältnissen führte. Der Sondernachrang für den Radverkehr gilt jedoch weiterhin beim Verlassen von Radwegen oder Geh- und Radwegen, die nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt werden.
Für alle Verkehrsteilnehmer klargestellt wurde, dass geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge auch gegenüber Fahrzeugen, die aus dem Parallelverkehr nach rechts abbiegen, den Vorrang haben.
Der auf einem Radfahrstreifen geradeaus weiterfahrende Radfahrer hat daher Vorrang gegenüber dem vom danebenliegenden Fahrstreifen rechts einbiegenden Pkw.
Radfahrern ist das Befahren von Schutzwegen in Gehrichtung der Fußgänger nun ausdrücklich verboten, außer links und rechts des Schutzweges sind Quermarkierungen für die Radfahrerüberfahrt angebracht (Übereinander gelegter Schutzweg und Radfahrerüberfahrt). Wenn nicht, ist das Rad zu schieben.
Sofern Kinder das neunte Lebensjahr vollendet haben und die vierte Schulstufe besuchen, kann ihnen nun schon vor Vollendung des zehnten Lebensjahres die Bewilligung zum selbständigen Radfahren ausgestellt werden.
Bis die neuen Regeln allen Verkehrsteilnehmer voll bekannt sind, wird es sicherlich Zeit brauchen. Ich rate daher allen Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Vorsicht und Rücksichtnahme, um Unfälle in der Praxis zu vermeiden. Es hilft schließlich nicht im Recht gewesen zu sein, wenn man schwer oder gar tödlich verletzt wurde."
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