Gesetzesänderung
Kurzarbeitsmodell für Lehrlinge verlängert
Lehrlinge sind auch in der nächsten Phase der Corona-Kurzarbeit förderbar, beschloss der Nationalrat am Mittwochabend. Dafür ist ein Nachweis der Ausbildungszeiten Voraussetzung.
ÖSTERREICH. Zugunsten von Lehrlingen haben die Koalitionsparteien eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes beantragt. Mit der beschlossenen Änderung des Berufsausbildungsgesetzes wird die Möglichkeit der Kurzarbeit für Lehrlinge entsprechend dem Ende der "COVID-Kurzarbeitsphase 3" bis 31. März 2021 verlängert. Das Instrument war für Lehrlinge bisher mit Ende August 2020 befristet, die neue Befristung soll rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft treten. Damit wird zum einen die Regelung der Kurzarbeit für Lehrlinge verlängert.
Beträgt die Arbeitszeit im Kurzarbeits-Zeitraum weniger als 80 Prozent, ist am Ende der Kurzarbeit im Durchführungsbericht darzulegen, welche Maßnahmen je Lehrling in welchem Ausmaß stattgefunden haben. „Damit geben wir den Lehrlingen auch im Herbst eine Perspektive und stellen sicher, dass sie ihre Ausbildung ordnungsgemäß abschließen können“, sagt Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck.
Bilanz Sondertopf für Lehrlinge mit Gehaltseinbußen
Zwischen 16. März und 03. Mai fanden Covid-19-bedingt keine Lehrabschlussprüfungen statt. Das Wirtschaftsministerium hat daher einen Sondertopf für Lehrlinge eingerichtet, die aufgrund der Corona-Krise ihre Lehrabschlussprüfung nicht ablegen konnten und dadurch einen Einkommensverlust erlitten haben. 7.331 Lehrabschlussprüfungstermine wurden verschoben, anspruchsberechtigt sind etwa 2.500 Personen. Lehrlinge, die Gehaltseinbußen hatten, werden mit einem Pauschalbetrag unterstützt. Die Entschädigung – quasi die Differenz zwischen Bruttolehrlingseinkommen und Fachkräfteentgelt mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung – wurde mit 25,30 Euro pro Tag festgesetzt. „Wir konnten bereits 550 Lehrlinge mit rund 200.000 Euro unterstützen“, so Schramböck.
Die Anträge werden nach Einlagen sukzessive ausgezahlt. Die Frist zur Rückübermittlung beträgt sechs Monate ab bestandener Lehrabschlussprüfung. Der Zuschuss für Gehaltseinbußen wird über die betriebliche Lehrstellenförderung abgewickelt.
Voraussetzung ist Nachweis der Ausbildungszeiten
„Vor März dieses Jahres konnten Lehrlinge nicht in Kurzarbeit gehen. Erst mit Einführung der Corona-Kurzarbeit wurde dies für Krisenzeiten ermöglicht und auch für die mit Oktober startende Phase drei der Kurzarbeit ist es uns gelungen, eine gute Lösung für Lehrlinge zu finden“, sagt Karlheinz Kopf, Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). „Es handelt sich um eine Lösung, die die Ausbildung der jungen Leute sicherstellt. Die Lehrlinge von heute sind schließlich unsere Fachkräfte von morgen“, betont Kopf.
So ist für die Phase drei der Corona-Kurzarbeit, die ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 gilt, ein Nachweis über bestimmte Ausbildungszeiten Voraussetzung: Konkret müssen mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit, die im Kurzarbeitszeitraum anfallen, für Ausbildung genutzt werden. Kurse sollen dabei vom AMS gefördert werden. „Je länger die Kurzarbeit dauert, desto schwieriger wird es für die Betriebe, die Ausbildungspflicht, die für Lehrlinge ja gilt, zu erfüllen. Daher ist es positiv, dass es hierfür nun klare Vorgaben gibt und eine praktikable Regelung gefunden wurde“, so Kopf.
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