Gilt nicht für Tourengeher & Hungerburgbahn
Winterspass ab sofort nur mehr mit negativem Test

Wintersportfreunde müssen einen negativen Covid-Test mit sich führen.  | Foto: pixabay
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INNSBRUCK. Die vom Land Tirol angekündigte Maßnahmen, die Benützung der Skipisten während der Betriebszeiten nur mehr mit einem negativen Covid-Test zu erlauben, tritt mit 15.2. in Kraft. Auch die Innsbrucker Skigebiete sind von der Verordnung betroffen. Die Regelung, dass für die Benutzung der Skipisten während der Betriebszeiten ein negativer Covid-Test mitgeführt werden muss, gilt nicht für Skitourengeherinnen und Skitourengeher. Die Benützung der Hungerburgbahn ist ohne Test möglich, da diese zum öffentlichen Nahverkehr zählt.

Winterspass

Montags und Dienstags finden am Patscherkofel die Seniorentage statt. So auch an diesem Montag, 15.2. Auch auf der Nordkette sind die Pisten im perfekten Zustand, die Wetterbedingungen sind ideal, wenn auch ein wenig kalt. Die Wintersportfreunde müssen aber einen negativen Covid-Test mit sich führen. Die steht in der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 in Skigebieten, die mit Montag, 15. Februar 2021, in Kraft tritt.

Verordnung

Im Rahmen der Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus liegt nun nach Abstimmung mit dem Bund die „Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 in Skigebieten in Tirol“ vor. Sie tritt mit Montag, 15. Februar 2021, in Kraft. Damit müssen alle Personen, die die Skipisten während der Betriebszeiten nutzen, ein maximal 48 Stunden altes negatives Covid-Testergebnis mit sich führen (PCR oder Antigen). Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert waren, brauchen ein solches nicht – anstelle dessen jedoch eine ärztliche Bestätigung. Kinder unter zehn Jahren sind von den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung ausgenommen. Zur Kontrolle dieser Verordnung sind die Gesundheitsbehörden mit stichprobenartigen Kontrollen beauftragt.

Gilt nicht für Skitourengeher

Zur obenstehender Medieninfo gibt es folgende ergänzende Klarstellung des Landes Tirol: Die Regelung, dass für die Benutzung der Skipisten während der Betriebszeiten ein negativer Covid-Test mitgeführt werden muss, gilt nicht für Skitourengeher.
Im Laufe des morgigen Tages wird die entsprechende Verordnung diesbezüglich noch konkretisiert.

Im Wortlaut

24. Verordnung des Landeshauptmanns vom 12. Februar 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:


§ 1 Abholung von Speisen und Getränken

Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.

§ 2 Betreten von Schipisten
(1) Schipisten dürfen während ihrer Betriebszeiten von Personen zur Sportausübung nur betreten werden, wenn diese über einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 verfügen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Dieser Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
(4) Als Betreten im Sinn des Abs. 1 gilt auch das Verweilen.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, LGBl. Nr. 142/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2021 außer Kraft.

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