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Die Tiroler Rechtsanwälte
Absteige statt Luxushotel – Leistungsstörungen im Reiserecht

Was tun, wenn das Hotelzimmer nicht den Erwartungen entspricht?  | Foto: Pixabay/Jan Claus
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  • Was tun, wenn das Hotelzimmer nicht den Erwartungen entspricht?
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Eine gute Unterkunft ist für viele das Um und Auf für einen erholsamen Urlaub. Aber was tun, wenn die angepriesene Hotelausstattung dem Realitätscheck nicht standhält?

Rechtsanwalt
Mag. Fabian Bösch
gibt Auskunft:

Der Beginn der Ferien- und Reisezeit steht vor der Tür. Viele haben ihren Urlaub bereits gebucht und freuen sich auf eine wohlverdiente Auszeit vom Alltagsstress am versprochenen hoteleigenen Sandstrand oder im großzügigen Wellness-Bereich. Nicht selten entpuppt sich der Sandstrand jedoch als unwegsame Felsenbucht und der Wellnessbereich als halbfertige Baustelle.
Reisende haben ein Recht darauf, dass die Unterkunft den erwartbaren Standards entspricht und dass das, was ihnen (im Prospekt, auf der Homepage, im Reisebüro etc.) ausdrücklich versprochen wurde, auch tatsächlich zutrifft. Andernfalls liegt ein Mangel vor, der zur Gewährleistung berechtigt.
Zur Ausübung des Gewährleistungsrechts sollte man umgehend den Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter) über den Mangel informieren. In erster Linie hat man Anspruch auf Behebung des Mangels, z.B. durch Verlegung in ein mangelfreies Zimmer oder in ein anderes Hotel.

Fotos von Mängeln können helfen

Führt das nicht zum Erfolg, sollte man möglichst umfassend Beweise sichern (Fotos von Beschädigungen, Videos vom Baustellenlärm etc.), um später eine Preisminderung verlangen zu können. Wie hoch diese Preisminderung ausfällt, ist eine Ermessensfrage.
Eine verlässliche Orientierungshilfe bietet die sogenannte Frankfurter Tabelle, die im Internet abrufbar ist. Die Tabelle gibt für verschiedene Mängel die jeweils angemessene Preisminderung in Prozentsätzen an. Fehlt etwa die versprochene Klimaanlage, ist eine Rückforderung von bis zu 20 % (je nach Jahreszeit) des Gesamtreisepreises vorgesehen.
Neben dem Gewährleistungsanspruch sind bei verschuldeten Mängeln auch Ansprüche auf Schadenersatz möglich, zum Beispiel auf Schmerzengeld und Heilungskosen bei einer durch schlechtes Essen verursachten Gesundheitsschädigung. Bei erheblichen Mängeln steht auch ein Ersatz für entgangene Urlaubsfreude zu.

Ob ein Ersatzanspruch zusteht, ist meist klar zu beantworten. Die Ermittlung der angemessenen Höhe bedarf jedoch oft eines gewissen juristischen Fingerspitzengefühls. Bei Unsicherheiten sollte daher ein Rechtsanwalt beigezogen werden.

Rechtstipp

Dokumentieren sie allfällige Reisemängel umfassend. Verlangen Sie vom Vertragspartner unverzüglich Abhilfemaßnahmen – möglichst schriftlich oder vor Zeugen. Wenn keine Verbesserung erfolgt, verlangen Sie eine Preisminderung (Frankfurter Tabelle) und gegebenenfalls Schadenersatz.
Der Ersatz ist in Geld zu leisten, Sie müssen keine Gutscheine akzeptieren.
Gewährleistungsansprüche sind binnen 2 Jahren, Schadenersatzansprüche binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen.

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