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Coronakrise: Das gilt jetzt im Reiserecht

Aufgrund vieler Anfragen haben die Reiserechtsexperten der AK Tirol die wichtigsten Infos zusammengefasst. | Foto: Pixabay
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TIROL. Das gilt für Konsumenten bei aufrechten Verträgen, annullierten Reisen oder Gutscheinen – die Reiserechtsexperten der AK Tirol klären auf.

Seit März ist die AK Tirol mit einer Vielzahl von Anfragen zu gebuchten Urlaubsreisen konfrontiert. Zunächst prüften Konsumenten die Möglichkeiten zur Stornierung aufgrund der evidenten zunehmenden gesundheitlichen Risiken. Mitte März kamen Reise- und Ausgangsbeschränkungen hinzu. Vielfach kamen nun auch die Veranstalter den Konsumenten zuvor und stornierten von sich aus Reiseleistungen, deren Erbringung schlicht unmöglich geworden war. Zur Orientierung werden hier die rechtlichen Folgen und Optionen für Konsumenten im Überblick zusammengestellt:

Aufrechte Verträge

Reiseverträge können bei Gefahren und Reiseeinschränkungen kostenlos storniert werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Stornierung, zu dem diese konkreten Gefahren ersichtlich sein müssen, etwa durch Reisewarnungen oder auch andere seriöse objektive Berichte.
Achtung, die Gefahrenlage ist im Zweifel vom Konsumenten zu beweisen, daher ist es wichtig, entsprechende Berichte z. B. von der Webseite des Außenministeriums www.bmeia.gv.at zu dokumentieren.

Ist die Reise zu einem späteren Zeitpunkt geplant, hat man drei Optionen:

  1. Man wartet die Entwicklung ab und storniert allenfalls kurz vor der geplanten Reise, wenn nachweislich solche Gefahren bestehen. Doch je näher der Reisezeitpunkt rückt, umso höher ist die vertragliche Stornogebühr, um die man dann allenfalls mit dem Veranstalter streiten muss, somit das Kostenrisiko. Ferner verlangt der Veranstalter zwischenzeitlich die Restzahlung, da der Vertrag ja grundsätzlich aufrecht bleibt. Diese Restzahlung könnte man nur bei kurzfristigen Reisen und wenn die Durchführbarkeit der Reise seriös in Frage zu stellen ist, zurückbehalten, was in der Praxis umstritten und allenfalls vor Gericht auszustreiten ist.
  2. Man kann sofort stornieren und hierfür die vertragliche Gebühr bezahlen, solange diese noch niedrig ist. Man schafft damit Sicherheit, erkauft diese aber mit der Stornogebühr.
  3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Reisezeitpunkt attraktiv. Dies wäre individuell mit dem Reiseunternehmen zu vereinbaren und wird vielfach im beiderseitigen Interesse liegen.

Von Reiseunternehmen annullierte Verträge:

Eine Stornierung durch die Konsumenten ist nicht mehr erforderlich, wenn schon das Unternehmen seinerseits erklärt, den Vertrag nicht zu erfüllen. Konsumenten haben sofort einen Anspruch auf Erstattung aller getätigten Zahlungen, alternativ kann man wiederum eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt bzw. einen Gutschein akzeptieren.

  • Bei Pauschalreisen wendet man sich diesbezüglich primär an den Veranstalter für den gesamten Reisepreis.
  • Bei Flügen ergibt sich ein Erstattungsanspruch für die Ticketkosten aus der Fluggastrechte-Verordnung.
  • Bei reinen Hotel- oder Mietwagenbuchungen erfolgen Erstattungen auf Grundlage des jeweiligen anwendbaren nationalen Rechts, in dem sich das Unternehmen befindet.

Die genannten Optionen gelten grundsätzlich für Pauschalreisen wie für Einzelbuchungen. Jedoch ist bei Pauschalreisen die Durchsetzbarkeit aufgrund des einheitlichen Vertrages und des inländischen Gerichtsstands wesentlich einfacher als bei Individualreisen, bei denen in rechtlicher Hinsicht jedes einzelne Reisesegment – abgegrenzt – für sich zu beurteilen ist und man mit mehreren Vertragspartnern, anwendbaren Rechtsordnungen und Gerichtsständen konfrontiert ist.

Praxisprobleme und AK Forderung

Leider zeigt sich in jüngerer Zeit zunehmend das Problem, dass bei Reisen, die wegen der Corona-Krise annullierten werden, Gutscheine nicht nur als freiwillige Option angeboten werden, sondern als die einzige Erstattungsmöglichkeit. Konsumenten wird die Rückerstattung ihrer Zahlungen auch nach explizitem Verlangen verweigert.
AK Präsident Erwin Zangerl: „Deshalb appellieren wir an die Reiseunternehmen und fordern sie auf, Fairness gegenüber den Kunden zu zeigen und die geltenden Gesetze einzuhalten. Die aktuelle Krise wurde weder von den Reiseunternehmen verschuldet, noch von deren Kunden. Umso wichtiger ist es, jetzt die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und Stornierungen entsprechend korrekt abzuhandeln. Es wird auch eine Zeit nach Corona kommen, und dann werden sich die Konsumenten daran erinnern.“

Das gilt für Gutscheine

  • Handelt es sich um Reisen, die ferner in der Zukunft liegen und es für diesen Zeitpunkt noch keine Informationen über die Gefahrenlage, Reisebeschränkungen usw. gibt, dann ist beiden Seiten noch nicht klar, ob die Reise überhaupt stattfinden kann und allenfalls kostenlos storniert werden kann. Dann ist eine Umbuchung oder ein Gutschein eine für beide Seiten durchaus attraktive Option. Hier wird sofort Planungssicherheit geschaffen und keine Seite verliert Geld.
  • Handelt es sich aber um eine Reise, die bereits wegen der Corona-Krise vom Reiseunternehmen abgesagt wurde, dann haben Kunden einen Rechtsanspruch auf die Erstattung Ihrer Zahlungen, ohne Einschränkungen und Bedingungen. Gleiches gilt bei kurzfristig bevorstehenden Reisen, bei denen nachweislich eine Gefahrenlage und damit ein gesetzliches Recht zur kostenlosen Stornierung besteht.

Die AK Reiserechtsexpertinnen und Experten helfen und beraten unter Tel. 0800/22 55 22 – 1818 oder per E-Mail an konsument@ak-tirol.com

Mehr unter www.ak-tirol.at unter „Corona und Reisen“

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