Reformen bei Kinderpflegschaften notwendig

Die zuständigen LandesrätInnen bei der Kinder- und JugendhilfereferentInnenkonferenz der Länder in Tirol: von li.: LRin Katharina Wiesflecker (Vorarlberg), LR Heinrich Schellhorn (Salzburg), Gastgeberin LRin Christine Baur und LHStvin Beate Prettner (Kärnten). | Foto: Land Tirol/Reichkendler
  • Die zuständigen LandesrätInnen bei der Kinder- und JugendhilfereferentInnenkonferenz der Länder in Tirol: von li.: LRin Katharina Wiesflecker (Vorarlberg), LR Heinrich Schellhorn (Salzburg), Gastgeberin LRin Christine Baur und LHStvin Beate Prettner (Kärnten).
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TIROL. Am 16. und 17. November fand diesjährige Kinder- und JugendhilfereferentInnenkonferenz statt. Thema der diesjährigen Konferenz waren Pflegekinder.

Beschleunigte Verfahren notwendig

Gerade wenn das Wohl von Kindern gefährdet ist, müssen möglichst rasch Entscheidungen getroffen werden. Diese Entscheidungen können die Kinder- und Jugendhilfeträger selbst treffen. Kinder- und Jugendhilfe sind dann vorübergehend mit der alleinigen Obsorge betraut. In weiterer Folge braucht es aber eine Zusammenarbeit zwischen Pflegschaftsgerichten, der Kinder- und Jugendhilfe sowie den Eltern. Um möglichst rasch Sicherheit und Perspektiven für die Kinder zu schaffen, sind in Folge raschere Verfahren notwendig.

Pflegeeltern und Pflegeschaften 

Häufig übernehmen Pflegeeltern Obsorgepflichten - sie geben den Kindern Liebe, Geborgenheit, Zuwendung und Aufmerksamkeit. Hier braucht es beim Pflegekindschaftsrecht Reformen: "Das Kindeswohl hat immer Vorrang. Im speziellen Fall der Pflegekinder muss das Augenmerk auf ein stabiles Lebensumfeld gelegt werden“, so Landesrätin Christine Baur.

Kindeswohl muss im Fokus stehen

Sobald sich die Situation in den Herkunftsfamilien beruhigt hat, können die leiblichen Eltern vor Gericht beantragen, dass ihr Kind in die Familie zurückkommen kann. Hier wäre es wichtig, dass das Kindeswohl in den Mittelpunkt der Rechtsprechung rückt, so Christine Baur. Dabei sollten verschiedene Faktoren mehr berücksichtigt werden. Dazu zählen die Dauer des Pflegeverhältnisses, das Alter und die Verfassung des Kindes, der Wille des Kindes zur Rückkehr in die Herkunftsfamilie, die Integration des Kindes in die Pflegefamilie, Bindungserfahrungen oder bisherige Beziehungsabbrüche.

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