AK-Tirol fordert Abschaffung von Konkurrenzklauseln

AK Präsident Erwin Zangerl. Arbeiterkammer Tirol fordert Verbot von Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen. | Foto: Archiv
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TIROL. Die Arbeiterkammer (AK) Tirol fordert die Abschaffung der Konkurrenzklauseln vom Minister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.. Diese Konkurrenzklauseln schränken Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel massiv ein.

Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag

Diese Konkurrenzklauseln verbieten einem Arbeitnehmer nach einer Kündigung, bis zu einem Jahr lang in der Branche des ehemaligen Arbeitgebers zu arbeiten. Dies bedeutet massive, auch finanzielle Einschränkungen für den Arbeitnehmer, aber auch das Know-How liegt für ein Jahr still. Wer sich nicht daran hält, hat mit hohen Konventionalstrafen zu rechnen. „Das ist reine Schikane und gleicht Knebelverträgen. Konkurrenzklauseln schränken Beschäftigte in ihrem Berufsleben massiv ein und kosten sie oft zig tausende Euro“, so AK Präsident Erwin Zangerl.

Konkurrenzklauseln stammen aus dem Jahr 1921

Die Arbeiterkammer konnte bereits für neu abgeschlossene Verträge in Bezug auf die Konkurrenzklauseln wesentlichen Verbesserungen erreichen. Die Konkurrenzklauseln stammen noch aus dem Arbeitnehmergesetz von 1992. Seit damals hat sich aber in anderen Bereichen viel geändert und Arbeitgeber und Unternehmen sind gegen unzulässige Konkurrenz ausreichend geschützt. Beispielsweise wird der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen strafrechtlich belangt. Es gibt ein Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und teure Ausbildungen können durch Vereinbarungen von Ausbildungskostenrückersatz abgesichert werden. Dies alles spricht für ein gesetzliches Verbot von Konkurrenzklauseln.

Fakten zur Konkurrenzklausel

  • Konkurrenzklauseln gelten für höchstens ein Jahr und im Geschäftszweig des ehemaligen Arbeitgebers.
  • Eine solche Klausel darf seit Ende des letzten Jahres nur bei neuen Arbeitsverträgen angeführt werden.
  • Sie gelten nur bei einem Monatseinkommen ab 3.240 Euro brutto
  • Sie gelten nur bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer, bei berechtigter Entlassung sowie unberechtigtem vorzeitigen Austritt.
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