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Woran Sie als Bauwerber denken sollten!

- Gute und sorgfältige Planung kann Verzögerungen vermeiden
- Foto: Kollenprat
- hochgeladen von Kathrin Hehn
Wenn es ums Grundstück geht, ist sorgfältige Planung und die Einbindung von Fachleuten empfohlen.
Der Bau eines Eigenheims ist in finanzieller und zeitlicher Hinsicht für Bauwerber eine große Herausforderung. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, das mühsame Verzögerungen durch eine gute, sorgfältige Planung und die Einbindung von Fachleuten vermieden werden können.
Bebaubarer Grund
Grundvoraussetzung für das Vorhaben ist ein bebaubares Grundstück. Daher ist es wichtig, durch eine vorzeitige Anfrage bei der zuständigen Baubehörde die Möglichkeit der baulichen Nutzung des auserwählten Grundstücks bestätigt zu bekommen.
Häufige Ablehnungsgründe sind:
- fehlende Widmung
- fehlendes Baurecht
- Naturschutz-Faktoren
- nicht gesicherte Erschließung
- nicht durchgehend amtliche Grenzpunkte
Ärger vermeiden!
Jede Grundstücksveränderung ist durch die Baubehörde (Gemeinde) zu genehmigen. Die Planvorlage (Einreichplan) bei der Baubehörde mit aktuellen amtlichen Grenzpunkten ist in der Kärntner Bauansuchenverordnung vorgeschrieben, um Nachbarschaftsrechte abzusichern und um die notwendigen Mindestabstände zum Nachbarn einzuhalten.
In diesem Schritt empfiehlt es sich, das Grundstück – sofern möglich – in die Kastralmappe des Grenzkatasters einverleiben zu lassen. Denn bei Grenzkataster-Grundstücken ist jeglicher Ersitzungsanspruch von Grundstücksteilen für alle Zukunft ausgeschlossen.
Mit Planunterlagen vom Zivilgeometer überträgt der Bauherr die rechtliche Verantwortung an den Planverfasser und vermeidet teure Prozesse.
Beginn der Planung
Mit der eigentlichen Hausplanung kann nun begonnen werden! Als Grundlage für die ersten, auf die Örtlichkeit bezogenen Planungen benötigt der Entwurfsverfasser eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Geländes. Der entstehende Lage- und Höhenplan (Naturaufnahme) enthält alle planungsrelevanten, topographischen Elemente (Reliefhöhen, Bewuchssituation, Gebäudesituationen samt First und Traufenhöhen, Straßenanbindungen, Ver- und Entsorgungsleitungen) sowie den Katasterstand.
Abstand einhalten
Eine unabdingbare Voraussetzung für die Berechnung des Grenzabstands ist die genaue Kenntnis des Grenzverlaufs. Die Grenzherstellung durch Ingenieurkonsulenten für Vermessung liefert die benötigten Angaben.
Um den Mindestabstand zur Nachbargrenze zu beurteilen, muss der Planer auch die Höhenverhältnisse des Bauplatzes in seine Berechnungen einfließen lassen. Entspricht der Planungsentwurf des Architekten den Vorstellungen des Bauherrn, so übernimmt der Vermessungsingenieur das Projekt in den vorhandenen Lage- und Höhenplan.
Dabei werden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nachvollzogen und bei eventuellen Verletzungen in Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser korrigiert. Der Baustart kann nun erfolgen.
Zivilgeometer holen!
Im Regelfall wird bereits anlässlich der Bauverhandlung das Auspflocken des Gebäudes von der Baubehörde vorgeschrieben. Das Auspflocken der Haupt- oder Hausecken sichert die grobe Lage des Gebäudes und somit die Einhaltung der Menge abzutransportierender oder zu lagernder Erdmassen für das Kellergeschoß.
Spätestens nach Fertigstellung der Bodenplatte ist es dringend zu empfehlen – und vielerorts auch gesetzlich vorgeschrieben – den Zivilgeometer für die Einhaltung der Lage des Neubaus bezüglich der Eigentumsgrenzen und der Einhaltung kommunaler Vorgaben von Bauhöhen auf die Baustelle zu holen. Zu diesem Zeitpunkt ist es noch möglich kleine Korrekturen anzubringen.
Sicherheit schaffen
Die Vermessung durch den Zivilgeometer schafft Sicherheit – gleichzeitig hat der Bauherr mit den Absteckprotokollen und Koordinatenverzeichnissen einen sicheren Beweis in der Hand, dass die Punkte korrekt an der Baustelle übergeben wurden.
Zur Sache
Nach dem Bau nicht vergessen: Melden Sie der Baubehörde, dass das eingereichte Bauverfahren abgeschlossen ist und lassen Sie sich einen Bestandsplan (Baudokumentation) anfertigen. Somit haben Sie eine rechtliche Absicherung, dass tatsächlich das gebaut worden ist, worum Sie im Bauverfahren bei der Gemeinde angesucht und der Baufirma bezahlt haben. Weiters haben Sie sofort aktuelle und exakte Planunterlagen bei etwaigen Um- oder Zubauten Ihres Hauses zur Hand – und der Architekt kann sofort mit seinen Planungen beginnen.

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