AK-Kärnten half Frau
Kündigung während Befristung war rechtswidrig

AK-Arbeitsrechtsexpertin Katharina Uran | Foto: AK Kärnten/Helge Bauer
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Trotz einer vertraglich festgelegten Befristung wurde das Dienstverhältnis einer Kärntnerin bereits davor aufgelöst. Daher wandte sie sich an die Arbeiterkammer Kärnten, welche eine rechtswidrige Klausel im Arbeitsvertrag aufdeckte und eine Entschädigung für die Betroffenen holte.

KÄRNTEN. Am 2. September letzten Jahres unterzeichnete die Kärntnerin einen Arbeitsvertrag, der nach einem Probemonat und einer anschließenden dreimonatigen Befristung automatisch auslaufen sollte. Doch die Firma beendete das Arbeitsverhältnis bereits zum 30. November vorzeitig ohne Angabe von Gründen.

Klausel im Arbeitsvertrag

Dabei berief sich das Unternehmen auf eine spezifische Klausel im Arbeitsvertrag, die Folgendes besagte: "Während der Probezeit und während der anschließenden dreimonatigen Befristung kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungszeit gelöst werden."

Ist Vorgehensweise rechtlich haltbar?

Arbeiterkammer-Arbeitsrechtsexpertin Katharina Uran stellt klar: "Arbeitgeber und Beschäftigte sind grundsätzlich für die Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses aneinander gebunden. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung kann schriftlich vereinbart werden. Doch auch in einem solchen Fall muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Eine anderslautende Vereinbarung im Dienstvertrag, wonach ein Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit ohne Einhaltung von Fristen gelöst werden kann, ist rechtswidrig."

Entschädigung erhalten

Das Unternehmen musste nach Intervention der Arbeiterkammer Kärnten rund 5.400 Euro brutto an Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen leisten. "Es gibt gesetzliche Grundlagen, an die sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber halten müssen. Wenn diese missachtet werden, können sich unsere Mitglieder auf die kostenlose Unterstützung der Arbeiterkammer Kärnten verlassen", betont Arbeiterkammer-Präsident Günther Goach abschließend.

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