Bezirk Kirchdorf: Wenn der Nachbar wieder einmal stört

Der Rasenmäher dreht in den Sommermonaten regelmäßig seine Runden. Das ist so manchem Nachbarn zu laut. | Foto: Fotolia/Kzenon
  • Der Rasenmäher dreht in den Sommermonaten regelmäßig seine Runden. Das ist so manchem Nachbarn zu laut.
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BEZIRK (sta). Die BezirksRundschau Kirchdorf hat sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen etwas näher angesehen. Der § 4 des OÖ Polizeistrafgesetzes erlaubt es den Gemeinden, sogenannte "Verordnungsermächtigungen" zu erlassen. Dabei können zeitliche und örtliche Beschränkungen festgelegt werden. So ist zum Beispiel in Windischgarsten das Rasenmähen von Montag bis Samstag im Gemeindegebiet von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist es gänzlich verboten. Aufgrund solcher Verordnungen oder Erlässe kann die Polizei neben Anzeigen bei der Behörde auch strafen. Das bestätigt auch Bezirks-Polizeikommandant Franz Seebacher. "Das geschieht aber erst bei Uneinsichtigkeit."
In Gemeinden, die keine polizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden. Der § 3 des OÖ Polizeischutzgesetzes regelt die Lärmbelästigung. "Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, kann bestraft werden. Egal zu welcher Uhrzeit. Im Normalfall gibt es aber bei Einsicht und Beendigung der Lärmerregung nur eine Abmahnung", so Seebacher. Elisabeth Rohrauer, Amtsleiterin in Grünburg, sagt: "Bei uns gibt es keine ortspolizeiliche Verordnung. Wir setzen auf nachbarschaftliche Rücksichtnahme. Allerdings ist es bei lang anhaltenden Schlechtwetterperioden wirklich oft schwierig, etwa an einem Samstagnachmittag nicht zu mähen, wenn man während der Woche in der Arbeit ist. Größere Flächen brauchen eine gewisse Zeit, um sie zu mähen. Grundsätzlich gibt es bei uns aber wenige bis gar keine Beschwerden."
In der Bezirkshauptstadt Kirchdorf ersucht die Amtsleitung, während der Mittagszeit, in den Abendstunden und am Wochenende nicht zu mähen. In Oberschlierbach appelliert man an einen "gesunden Menschenverstand" der Gemeindebürger. Keine Probleme gibt es auch in Roßleithen. "Sollten sich jedoch die Beschwerden häufen, werden wir über eine Verordnung oder Regelung bezüglich Lärmbelästigung diskutieren", heißt es aus der Gemeindestube.

Der Überblick über die Gemeinden

Grundsätzlich regelt der § 3 des OÖ Polizeischutzgesetztes die Lärmbelästigung, wenn keine Verordnungen der Gemeinden gibt.

Edlbach:
Für das Gemeindegebiet wurde keine Verordnung erlassen. Es wird aber fallweise in der Gemeindezeitung, bzw. per Rundschreiben an die Bevölkerung appeliert, freiwillige Ruhezeiten (Mittag und an Sonn- und Feiertagen) einzuhalten.

Grünburg:
Keine Verordnung. Es gibt die Empfehlung an Sonn- und Feiertagen nicht zu mähen. Die Gemeinde setzt auf nachbarschaftliche Rücksichtnahme. Es gilt das Polizeischutzgesetzt.

Hinterstoder:
Die ungebührliche Lärmerzeugung (zB Rasenmäher, Motorsäge, Kreissäge etc.) ist zwischen 1. Mai und 30. September 2017 von Montag bis Samstag vor 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen ganztägig innerhalb der Gemeinde im verbauten Gebiet verboten.

Inzersdorf:
Keine Verordnung. Es gilt das Polizeischutzgesetz

Kirchdorf/Krems:
Keine Verordnung. Es wird aber ersucht, während der Mittagszeit, in den Abendstunden und am Wochenende lärmbelästigende Arbeiten mit dem Rasenmäher zu untelassen.

Klaus:
Keine Verordnung. Es gilt das Polizeischutzgesetz

Kremsmünster:
Das Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren ist an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr verboten

Micheldorf:
Keine Verordnung. Es wird aber ersucht, die Mittagsruhe an Samstagen, sowie die Sonn- und Feiertagsruhe einzihalten.

Molln:
Keine Verordnung. Es gilt das Polizeischutzgesetz

Nußbach:
Lärmschutzverordnung: Das Rasenmäherverbot gilt an Sonn- und Feiertagen im Gemeindegebiet. Das Verbot gilt an Sonn- und Feiertagen zur Gänze und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr.

Oberschlierbach:
Keine vom Gemeinderat beschlossene Verordnung. Man appeliert auf den "gesunden Menschenverstand"

Pettenbach:
Keine Verordnung. Es wird aber darauf hingewiesen, dass das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen, sowie am Samstag ab 15 Uhr unterbleiben soll.

Ried/Traunkreis:
Keine Verordnung. Es gilt das Polizeischutzgesetz

Rosenau:
Das Rasenmähen ist an Sonn- und Feiertagen, sowie täglich während der Mittagszeit von 12 bis 14 Uhr, sowie am späten Abend im Ortsgebiet verboten.

Roßleithen:
Das Rasenmähen ist von 12 bis 14 Uhr und ab ca. 19.30 Uhr zu unterlassen. Auch an Sonn- und Feiertagen sollen die Ruhezeiten eingehalten werden.

St. Pankraz:
Keine Verordnung. Es gilt das Polizeischutzgesetz

Schlierbach:
Die Gemeinde Schlierbach hat keine Verordnung mit bestimmten Ruhezeiten erlassen. Es gelten die allgemeinen Ruhezeiten am Wochenende und in den Abendstunden die Nachtruhe von 22 – 6 Uhr

Spital/Pyhrn:
Es wird empfohlen, in Bezug auf Lärmbelästigung, in der Zeit von Montag bis Samstag in der Zeit von 12 bis 14 Uhr nicht den Rasen zu mähen. Generell soll an Sonn- und Feiertagen davon Abstand genommen werden.

Steinbach/Ziehberg:
Keine Verordnung. Es gilt das Polizeischutzgesetz

Steinbach/Steyr:
Das Rasenmäherverbot gilt an Samstagen ab 17 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze innerhalb der Katastralgemeinde Steinbach und in der Katastralgemeinde Zehetner im Bereich der "Eder-Siedlung", einschließlich des Bereiches der Grundstücke mit der Grundstücksnummer 1282/2, 1283/3, 152, 1269 und 114.

Vorderstoder:
Keine Verordnung. Es wird ersucht das Rasenmähen von 12 bis 14 Uhr und ab 19.30 Uhr zu unterlassen. Auch an Sonn- und Feiertagen soll die Ruhezeit eingehalten werden.

Wartberg/Krems:
Keine Verordnung. Es gilt das Polizeischutzgesetz

Windischgarsten:
Das Rasenmähen ist von 12 bis 14 Uhr und ab 20 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze verboten.

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