Cornavirus - Aufruf
Westendorf: Aufruf für weitere Nachverfolgung

- Aufruf an Gäste Westendorfs.
- Foto: pixabay
- hochgeladen von Klaus Kogler
Aufruf an Personen, die im März bei Entertainment-Veranstaltung in Westendorf waren; Abklärungen der Gesundheitsbehörden laufen.
TIROL, WESTENDORF (niko). Nachdem die Gesundheitsbehörden Kenntnis davon erlangt haben, dass ein in Tirol tätiger Entertainer im März sieben Auftritte in Tirol hatte und nun positiv auf das Coronavirus getestet wurde, ergeht ein öffentlicher Aufruf an mögliche Kontaktpersonen: Im Zuge der umfassenden behördlichen Abklärungen wurde bekannt, dass die betroffene Person bereits über einen längeren Zeitraum Symptome einer Atemwegserkrankung aufwies, die mit 28. Februar verstärkt auftraten.
Zwei Auftritte fanden am 5. und 12. März in der "Moskitobar", einer am 13. März im "Jakobwirt" in Westendorf statt.
Nachverfolgung
Ein eindeutig und mit Sicherheit abgrenzbares Fenster des ansteckungsfähigen Zeitraumes ist aufgrund der länger anhaltenden Symptome im Nachhinein nicht möglich, weshalb die Gesundheitsbehörde vorsorglich einen zeitlich erweiterten Aufruf beginnend mit dem 28. Februar unternimmt. „Im Zuge des Aufrufes geht es auch darum, erkrankte Personen in zweiter oder dritter Linie zu erreichen. Personen, die an den genannten Terminen in den Lokalen waren bzw. im Zuge dieser Auftritte Kontakt mit dem Entertainer hatten und erkrankten, sind unter Berücksichtigung der 14-tägigen Inkubationszeit heute bei einem milden Verlauf größtenteils wahrscheinlich wieder gesund“, sagt Anita Luckner-Hornischer von der Landessanitätsdirektion und fasst zusammen: „Konkret rufen wir auf: Sollte sich jemand an den genannten Terminen in den jeweiligen Lokalitäten aufgehalten haben und bei sich selbst bzw. in Folge im eigenen Umfeld seit dem 28. Februar Erkrankungen wie Fieber, Husten oder Atemnot festgestellt haben, gilt es, sich an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zu wenden.“
Coronavirus: Meldepflichtige Krankheit
Die Gesundheitsbehörden weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Coronavirus laut dem Epidemiegesetz des Bundes zu den meldepflichtigen Krankheiten zählt, die an die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden gemeldet werden müssen. Wird eine Erkrankung trotz Kenntnis bzw. trotz konkretem Verdacht im Zuge der umfangreichen bestehenden Informationslage nicht gemeldet, kann dies Verwaltungsstrafen sowie strafrechtliche Konsequenzen haben.
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