Gemeinderatswahlen 2021
Mathiaschitz und Albel fordern eine Änderung der Wahlordnung 2021

Die Bürgermeister Albel und Mathiaschtz fordern mehr Vorwahltage für die Gemeinderatswahlen 2021. | Foto: Gudrun Dürnberger
  • Die Bürgermeister Albel und Mathiaschtz fordern mehr Vorwahltage für die Gemeinderatswahlen 2021.
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Der Städtebund hat eine Resolution für die Ausweitung der Vorwahltage bei den Bürgermeisteer- und Gemeindeatsswahlen 2021 beschlossen.

KLAGENFURT, VILLACH, KÄRNTEN. Auf Antrag der Obfrau des Städtebundes Bürgermeisterin Maria-Luise Mathiaschitz und Stellvertreter Bürgermeister Günther Albel (Villach) hat heute die Versammlung des Städtebundes eine Resolution verabschiedet, die aufgrund der Covid-19-Vorgaben des Bundes die Landesregierung und den Landtag ersucht, die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung zu ergänzen: Städte und Gemeinden sollen bei der Gemeinderatswahl 2021 zusätzliche Vorwahltage ermöglichen dürfen.

Stimmabgabe an mehreren Tagen

„Die aktuelle Situation rund um Corona und die Vorgaben der Bundesregierung machen es dringend notwendig, die Wahl nicht nur an einem Tag und einem zusätzlichen Vorwahltag durchzuführen, sondern es sollte die Stimmabgabe an mehreren Tagen möglich sein. Dies ist im Interesse der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wahlbeisitzer und der Personen, die für eine sichere Organisation der Wahl verantwortlich sind“, erklärt Mathiaschitz. Die Bürgermeisterin regte an, beginnend mit dem neunten Tag vor der Wahl bis zu drei weitere Vorwahltage bis einen Tag vor dem offiziellen Wahltag zu ermöglichen.
Um die zusätzlichen Vorwahltag zu ermöglichen, sei lediglich eine Änderung des Paragraphs 69a der Bürgermeister- und Gemeinderatswahlordnung im Kärntner Landtag notwendig. Mathiaschitz und Albel regten an, dies umgehend zu beschließen, damit Städte und Gemeinden genügend Vorlaufzeit haben.
Darüber hinaus begrüßt der Städtebund, dass der Landesgesetzgeber die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung dahingehend ändert, dass die Mitglieder der Wahlbehürde nur mehr einen Hauptwohnsitz im Land und nicht mehr ausschließlich in der betreffenden Gemeinde benötigen.

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