Neue EU-Verordnung schränkt Geoblocking ein

Wer kennt das nicht? Man möchte gerne ein Produkt beziehen, findet es auf einem (ausländischen) Online-Portal, klickt sich durch die Registrierung und Bestellung, und nach der Länderauswahl „Österreich“ kommt plötzlich die Information, der ausgewählte Artikel würde nicht nach Österreich geliefert werden.

Im Fachjargon nennt sich dies „Geoblocking“. Das Geoblocking wird im Internet gerne zur Diskriminierung eingesetzt, meist um unterschiedliche Preise in verschiedenen Ländern durchzusetzen. Gegen Einschränkungen dieser Art möchte die EU, konkret der Europäische Rat, mit einer neuen EU-Verordnung vorgehen.

Nach den neuen Vorschriften wird es Anbietern in drei Fällen nicht möglich sein, Kunden unterschiedlich zu behandeln, was die allgemeinen Geschäftsbedingungen – einschließlich Preisen – betrifft, die sie für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen anbieten. Dies ist der Fall, wenn der Anbieter

1. Waren verkauft, die in einen Mitgliedstaat geliefert werden, für den der Anbieter die Lieferung anbietet, oder die an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort abgeholt werden;

2. elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereitstellt, beispielsweise Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls. Dies gilt nicht für Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung oder der Verkauf von urheberrechtlich geschützten Werken in unkörperlicher Form, wie E‑Books oder online angebotene Musik, ist;

3. Dienstleistungen bereitstellt, die der Kunde in dem Land in Anspruch nimmt, in dem der Anbieter tätig ist, beispielsweise Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.

Anders als Preisdiskriminierung wird Preisdifferenzierung nicht verboten; Anbietern steht es also frei, unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich Preisen, anzubieten und bestimmte Kundengruppen in bestimmten Hoheitsgebieten gezielt anzusprechen.

Der Rat hat sich mehrheitlich für die Verordnung ausgesprochen. In einem weiteren Schritt werden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens der EU aufgenommen werden.

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