Gerüstet für winterliche Fahrbedingungen

Bei einem Unfall mit Sommerreifen gilt für den Autofahrer Beweispflicht. Sonst trifft ihn jedenfalls Teilschuld. | Foto: fotolia/Stefan Körber
  • Bei einem Unfall mit Sommerreifen gilt für den Autofahrer Beweispflicht. Sonst trifft ihn jedenfalls Teilschuld.
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Ö (smw). Sobald die Temperaturen sinken, wird aus Straßennässe schnell Glatteis. Für Autofahrer heißt das – genauso wie bei Schnee oder Schneematsch –zwischen 1. November und 15. April des Folgejahres: Winterreifen. Als Winterreifen gelten alle mit den Bezeichnungen „M+S“, „M.S.“ oder „M & S“. Sie müssen zudem mindestens vier Millimeter Profiltiefe aufweisen, bei Diagonalreifen sind es fünf Millimeter. Dasselbe gilt für Ganzjahres-, Allwetter- und Spikereifen.

Alternativ können auf mindestens zwei Antriebsräder Schneeketten montiert werden. Schneeketten sind allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Wer bei winterlichen Bedingungen ohne Winterreifen fährt, dem drohen 35 Euro Strafe. Werden Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann die Strafhöhe bis zu 5000 Euro betragen.

ÖAMTC-Winterreifentest 2014

So machen Sie Ihr Fahrzeug winterfit

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