Wählerverzeichnisse der Landtagswahl 2018 liegen von 18. bis 22. Dezember 2017 zur Einsicht auf

Foto: Neumayr/MMV

TIROL. Von 18. Dezember bis 22. Dezember 2017 liegen die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl am 25. Februar 2018 in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht auf. Alle Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag 28. November 2017 ihren Hauptwohnsitz haben oder als „AuslandstirolerInnen“ vor dem Wegzug ins Ausland hatten.

Kundmachung der Auflegung

Die BürgermeisterInnen haben die Auflegung des Wählerverzeichnisses vor dem 18. Dezember durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. In Gemeinden mit mehr als 20.000 EinwohnerInnen ist außerdem vor Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus im Hausflur eine Kundmachung anzuschlagen: Darin sind die im betreffenden Haus wohnenden, in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen mit Familien- und Vornamen anzuführen. Außerdem ist die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis einzubringen sind, zu bezeichnen.

Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede/r StaatsbürgerIn unter Angabe des Namens und der Wohnadresse bei der zuständigen Amtsstelle schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge zum Wählerverzeichnis stellen. Diese Anträge müssen bei der zuständigen Stelle innerhalb des Einsichtszeitraumes bis 22. Dezember 2017 einlangen.

Landesverwaltungsgericht für Beschwerden

Die Gemeindewahlbehörde hat über Berichtigungsanträge binnen sechs Tagen nach Einlangen zu entscheiden. Diese Wahlbehörde hat die Entscheidung den AntragstellerInnen sowie den von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde können die AntragstellerInnen sowie die von der Entscheidung Betroffenen binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen.

Das Landesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerden binnen vier Tagen nach Einlangen bei der Gemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens haben die BürgermeisterInnen das Wählerverzeichnis abzuschließen.

„AuslandstirolerInnen“ müssen sich eintragen

„AuslandstirolerInnen“ können ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland bei ihrer seinerzeitigen Heimatgemeinde (das ist die Gemeinde des letzten Hauptwohnsitzes in Tirol) gestellt haben bzw. stellen. Wer eine solche Eintragung noch nicht veranlasst hat, sollte diesen Antrag vor Auflegung der Wählerverzeichnisse am 18. Dezember 2017 nachholen.

Später kann der Antrag (im Hinblick auf die Landtagswahl 2018) nur mehr im Weg des Berichtigungsverfahrens, und zwar längstens bis zum 22. Dezember 2017, nachgeholt werden. In diesem Fall wird eine zusätzliche Kontaktaufnahme mit der betroffenen Gemeinde (etwa per Telefon oder E-Mail) empfohlen, um sicherzustellen, dass der Antrag sowohl als Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland als auch auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses erfasst wird.

Weitere Informationen sowie ein Formular für einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland stehen auf der Internetseite des Landes Tirol zur Verfügung: www.tirol.gv.at/verfassungsdienst

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