Covid-19
Causa Ischgl: "Staatsanwaltschaft ermittelt sachlich, objektiv und unaufgeregt"
ISCHGL, SÖLDEN. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat das Landeskriminalamt Tirol mit Ermittlungen beauftragt. Bis wann mit einem Bericht bzw. mit Ergebnissen zu rechnen ist, kann noch nicht abgeschätzt werden.
Staatsanwaltschaft ermittelt
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat Anfang letzter Woche das Landeskriminalamt Tirol mit Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten beauftragt. Anlass dafür war zunächst, dass die Bezirkshauptmannschaft Landeck die schriftliche Anfrage einer ZDF-Journalistin an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat, aus der sich ergibt, dass die Journalistin wissen würde, dass bereits Ende Feber eine Mitarbeiterin eines Gastronomiebetriebes in Ischgl positiv getestet und es unterlassen worden sei, diesen positiven Fall und die weiteren Mitarbeiter dieses Betriebes als Verdachtsfälle der Gesundheitsbehörde zu melden.
Sachverhaltsdarstellung des VSV
"Die Sachverhaltsdarstellung des VSV (Verbraucherschutzverein) gründet inhaltlich auf Medienberichten oder auf Informationen vom Hörensagen. Die Staatsanwaltschaft ist bestrebt, zu sachlichen, objektiven und fundierten Informationen zu gelangen, um die in dieser Sachverhaltsdarstellung enthaltenen Mitteilungen zu objektivieren", so Sprecher Hansjörg Mayr. Die Staatsanwaltschaft hat daher schon letzte Woche von der Polizei auch einen Bericht dazu angefordert, wer wann worüber in Bezug auf Corona-Fälle informiert war und wie mit diesen Informationen umgegangen wurde; dies insbesondere betreffend Ischgl und Sölden. Erst dann kann beurteilt werden, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, der weiter aufzuklären ist. Dieser Berichtsauftrag wurde im Rahmen der eingangs erwähnten Ermittlungen erteilt.
"Bis wann mit diesem Bericht bzw. mit Ergebnissen zu rechnen ist, kann noch nicht abgeschätzt werden. Die aktuelle Situation in Tirol – Quarantänegebiet mit Verkehrsbeschränkungen bzw 'Quasi-Ausgangssperre' – ist zu berücksichtigen", verweist Mayr.
Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Das einschlägige strafrechtliche Delikt lautet Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten: Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen; dem, der eine solche Handlung fahrlässig begeht, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Einer Handlung kommt es gleich, wenn man etwas unterlässt, wozu man verpflichte wäre.
Es handelt sich - unabhängig von der Höhe von Schadenersatzforderungen - nicht um eine Wirtschaftstrafsache, für die die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig wäre.
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