Steuerliche Entlastung für kleinere Vereinsfeste
Finanzministerin Dr. Maria Fekter präsentierte die neuen steuerlichen Entlastungen für Vereine. Besonders für kleinere Vereinsfeste wurden neue Steuerregeln erlassen.
BEZIRK. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, wurden zusätzliche Erleichterungen für gemeinnützige Vereine eingeführt. Die neuen Regelungen gelten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine.
„Bei der steuerlichen Beurteilung unterscheidet man kleinere und größere Vereinsfeste. Wichtig ist, ob das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucheranzahl ist in diesem Fall egal“, erklärt der Tiroler NR Hermann Gahr.
Ein kleines Vereinsfest liegt zum einen vor, wenn die Organisation ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen wird.
„Aber auch wenn die Verpflegung ein beschränktes Angebot nicht übersteigt und ausschließlich von Vereinsmitgliedern und nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht wird, ist von einem kleinen Vereinsfest die Rede. Das gilt weiter, wenn die Unterhaltung nur durch Vereinsmitglieder oder regionale, der breiten Masse nicht bekannte, Künstler erfolgt“, erklärt Gahr weiter. Kleine Vereinsfeste sind steuerlich begünstigt, d.h. umsatzsteuerbefreit.
Freibetrag erhöht
"Für Vereinskantinen und große Vereinsfeste tritt die Körperschaftssteuer-Pflicht nun ab dem Veranlagungsjahr 2013 erst bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro pro Jahr ein", erklärte Finanziministerin Fekter bei ihrem Besuch in Landeck. Die bisherige Grenze waren 7.300 Euro.
Vereinsveranstaltungen
Bei allen Vereinsveranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, können nun pauschal 20 Prozent des Umsatzes als Eigenleistung abgezogen werden. "Damit erkennen wir die ehrenamtliche Tätigkeit an", so Fekter. Bisher galt diese Regelung nur beim kleinen Vereinsfest.
„Die Regelungen sind einfach und nachvollziehbar. Gemeinnützige Vereine sollen ihre Arbeit leisten können, ohne Angst vor Steuern oder Nachzahlungen. Die Volkspartei setzt sich für diese Vereine ein“, fast NR Hermann Gahr zusammen. Er appelliert an die Vereine, die Steuervorschriften zu beachten. „Die Gemeinnützigkeit kann aberkannt werden. Dann ist man auch als kleiner Verein voll umsatzsteuerpflichtig“, erklärt Gahr.
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