Verbrennen von Abfällen wird mit Geldstrafen sanktioniert
Brauchtumsfeuer in Sanierungsgebieten nur zweimal jährlich erlaubt

Foto: Hartl

Das Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Zu diesen Ausnahmen zählen Brauchtumsfeuer gemäß Brauchtumsfeuer-Verordnung, das sind Osterfeuer und Sonnwendfeuer sowie Feuer im Rahmen langjähriger regionaler Bräuche mit einem eindeutigen Brauchtumshintergrund. Letztere sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft jedenfalls anzuzeigen. Zudem gelten die folgenden Einschränkungen für Feinstaubsanierungsgebiete:
Maximal zweimal im Jahr sind sogenannte Brauchtumsfeuer in einem Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraphen 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011 erlaubt: Am Ostersamstag (20.04.2019) und am 21. Juni zur Sonnenwende.

Ein ausnahmsloses Verbot von Brauchtumsfeuern gilt in Graz. In einzelnen Gemeinden gibt es weitere Einschränkungen für das Entfachen von Brauchtumsfeuern. Welche das sind, können auf der Website Externe Verknüpfung www.abfallwirtschaft.steiermark.at nachgelesen werden. In jenen Gemeinden, für die eine zahlenmäßige Beschränkung für Brauchtumsfeuer besteht, obliegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Brauchtumsfeuers der Gemeinde. Veranstaltet die Gemeinde das Brauchtumsfeuer nicht selbst, darf sie sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen. Die Gemeinden haben Brauchtumsfeuer zudem bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

Ingrid Winter, Leiterin des Referates Abfallwirtschaft und Nachhaltigkeit beim Land Steiermark: „Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden. Für Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich trockene biogene Materialien (Holz) verbrannt werden. Es dürfen auch keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Die Rauchentwicklung muss möglichst gering gehalten werden." Das Verbrennen von Abfällen, wie zum Beispiel Kunststoffe, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll, verleimte und lackierte Hölzer, im Freien oder in Feuerstätten, die dafür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist strengstens verboten. Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro gemäß Bundesluftreinhaltegesetz bestraft. Die Strafhöhe beim gesetzwidrigen Verbrennen von nicht gefährlichen Abfällen beträgt bis zu 8400 Euro und das gesetzwidrige Verbrennen von gefährlichen Abfällen kann mit bis zu 41.200 Euro bestraft werden.

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