I woat auf a Flugzeug, aber es kommt net, es kommt net

Der Blick auf die Anzeigetafel des Flughafens verheißt nichts Gutes: Der Flug wurde annulliert. | Foto: Fotolia
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  • Der Blick auf die Anzeigetafel des Flughafens verheißt nichts Gutes: Der Flug wurde annulliert.
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Im Flugverkehr kommt es immer wieder zu Verspätungen, Überbuchungen oder Annullierungen von Flügen. Die Fluggäste haben in diesen Fällen jedoch gewisse Rechte, die von der EU-Fluggastverordnung geregelt werden. Diese Verordnung gilt für Flüge aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats und für Flüge aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU.
Dazu ein aktueller Fall: Der Urlaub in Teneriffa war schön, doch die Rückreise hatte ihre Tücken. Geplant war der Rückflug für Sonntag, aber vom Flugzeug, in dem die Plätze gebucht waren, war weit und breit nichts zu sehen. "I woat auf a Flugzeug, aber es kommt net, kommt net" – frei nach dem Song von "DÖF". Nicht zu Mittag, nicht am Nachmittag, auch nicht am Abend. Die Fluglinie zahlte die Übernachtung in einem Hotel, aber dann hieß es weiter warten. Am Montag gab es keinen Flieger der besagten Airline, auch am Dienstag nicht.

Vier Tage Verspätung

Endlich: Am Mittwoch wurden für die Heimreise Plätze in einem Flugzeug gebucht, allerdings mit der Landung in Zürich. Von dort ging's mit dem Bus nach Wien-Schwechat, nach einer kleinen Weltreise erfolgte vier Tage später als geplant dort die Ankunft.

Pauschalierter Entschädigungsanspruch

Die von der Fluglinie angebotene Entschädigung von 400 Euro schien angesichts der langen Wartezeit auf den Rückflug doch sehr gering. Der kontaktierte AK-Konsumentenschutzreferent Guido Zeilinger musste den Reisenden aber mitteilen, dass diese Entschädigung rechtens sei: "Voraussetzung ist, dass der Flug mehr als drei Stunden verspätet ist. Bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 Kilometer besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung von 400 Euro. Das ist eine pauschalierte Entschädigungsleistung, unabhängig davon, wie lange die Verspätung ist. Zusätzlich ist die Fluglinie verpflichtet – abhängig von der Wartezeit – für Mahlzeiten und Erfrischungen zu sorgen. Wenn notwendig sind eine Übernachtung im Hotel sowie zwei Telefonate oder E-Mails kostenlos für den Fluggast zu ermöglichen." ^

Der Blick auf die Anzeigetafel des Flughafens verheißt nichts Gutes: Der Flug wurde annulliert. | Foto: Fotolia
Guido Zeilinger, Leiter des AK-Kompetenzzentrums für Konsumentenschutz.
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