"Fair Play": Initiative für ein faires Miteinander

Hans Spreitzhofer, Barbara Krenn sowie Heike Stark-Sittinger (re.) standen den Vereinen und Gastronomen Rede und Antwort.
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  • hochgeladen von Tina Tritscher

Vereinsfeste und zahlreiche Vereins-Kantinen sorgen für immer größer werdenden Unmut bei den Gastronomen. "Fair play" nennt sich nun eine neue Init- iative der Wirtschaftskammer. Hierbei möchten gastgewerbliche Fachgruppen gemeinsam mit der "Zukunftsplattform Steirische Vereine" einen Ein- und Überblick über gewerberechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen, vor allem im Bezug auf vereinsrechtliche Aktivitäten bringen. Möglichkeiten der Zusammenarbeit und klare Grenzen werden im Zuge dieser Aktion näher erörtert.
Für Klarheit und Auskunft sorgten in Liezen Obfrau der Fachgruppe Gastronomie, Barbara Krenn, der Obmann der Fachgruppe Hotellerie, Hans Spreitzhofer sowie Heike Stark-Sittinger von der Plattform steirische Vereine und Florian Mosing von der Wirtschaftskammer. Durch fundierte rechtliche Informationen soll den Vereinsobleuten auch eine gewisse Rechtssicherheit mit auf den Weg gegeben werden.

Gewerbeberechtigung
Für Vereine ist eine Gewerbeberechtigung notwendig, wenn ihre Tätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und auf die Erlangung eines Vorteils für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Hierbei nicht erfasst sind z. B. Dressen oder Musikinstrumente.

Keine Berechtigung
Wenn ein Verein Getränke in Flaschen gegen eine kostendeckende Einzahlung aufweist, muss keine Gewerbeberechtigung vorliegen, da kein Gewinn erzielt wird bzw. kein Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebes vorliegt.
Bei gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Feste, etc.) mit Ausschank von Getränken und Speisen, welche gemeinnützig (beispielsweise Jugendförderung) abgehalten werden sowie die Erträge diesem zugeführt werden, bedarf es ebenfalls keiner Berechtigung. Events dieser Art dürfen jedoch nur an maximal drei Tagen im Jahr stattfinden.

Die steuerliche Seite
Bei kleinen Vereinsfesten sowie Flohmärkten oder Punschbuden besteht für Vereine keine Umsatzsteuerpflicht, jedoch eine Körperschaftssteuerpflicht mit einem Freibetrag von 10.000 Euro. Die Organisation und Verpflegung muss jedoch großteils über den Verein erfolgen. Zusätzliche Speisenangebote können durch einen Gastwirt erfolgen. Bei großen Vereinsfesten oder Kantinen besteht grundsätzlich beides, sowohl Umsatz- als auch Körperschaftssteuer. Ebenfalls dürfen keine der breiten Masse bekannten Künstler auftreten. Ohne Ausnahmegenehmigung kann bei einem Jahresumsatz von 40.000 Euro die Gemeinnützigkeit verloren gehen. Achtung gilt, wenn ein Verein und ein Gastwirt gemeinsam als Veranstalter auftreten. Dann werden die Umsätze dem Verein hinzugerechnet. Auch wenn drei Sportvereine zusammen ein Fest veranstalten, werden für die Berechnung der Umsatzgrenze von 40.000 Euro die Umsätze aller drei herangezogen.

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