Bedenken von Linzer Gastronom nicht berechtigt – Lustbarkeitsabgabeordnung gesetzeskonform
Die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz ist gesetzeskonform, das beschloss nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH). Nach zwei Beschwerden eines Gastronomiebetriebs lehnte der VfGH diese "mangels Aussicht auf Erfolg" ab. Diese Bedenken seien nicht berechtigt und richten sich gegen die Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung. Der in der Verordnung festgelegte Begriff "Eintrittsgeld" ist somit verfassungskonform. „Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bestätigt die rechtliche Position der Stadt Linz und führt zu entsprechender Rechtssicherheit sowohl auf Seiten der Unternehmen wie auch auf Seiten der Mitarbeiter der Stadt Linz. Die Gesetzes- und Verfassungskonformität unserer Verordnung ist auch nach der jüngsten Entscheidung aber auch nach dem vorangegangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs eindeutig gegeben“, sagt Vizebürgermeister Detlef Wimmer.
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