Gutscheine sind 30 Jahre gültig
Befristung von Gutscheinen auf ein oder zwei Jahre ist laut Urteil des Obersten Gerichtshofes unzulässig. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hilft dabei, "abgelaufene" Gutscheine einzulösen oder Geld zurückzubekommen.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat in einer für viele Konsumenten wichtigen Frage eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erreicht. Die Befristung von Gutscheinen auf zwei Jahre ist ungültig.
Gutscheine werden als Geschenkartikel immer beliebter. So verkauft auch die Webhotels Pühringer & Simeaner OG Gutscheine, die in den auf der Homepage aufgelisteten Hotels und Thermen eingelöst werden können. Die Gutscheine sind auf zwei Jahre befristet und wurden nach Ablauf dieser Frist vom Unternehmen für wertlos erklärt. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hatte die Firma aufgefordert, die Befristung der Gutscheine in Zukunft zu unterlassen. Dieser Aufforderung ist die Firma nicht nachgekommen. Daher brachte der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag der Arbeiterkammer die Klage ein.
Das nun vorliegende Urteil des Obersten Gerichtshofes besagt:
Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig. Eine Verkürzung der Frist ist möglich, wenn dafür sachlich nachvollziehbare Gründe vorliegen. Wenn der Konsument nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr hat, den Gutschein einzulösen oder den Wert des Gutscheines zurück zu bekommen, ist das ausstellende Unternehmen um den Gutscheinwert bereichert. Diese Bereicherung ist nicht sachlich gerechtfertigt und für den Konsumenten gröblich benachteiligend. Daher ist die Befristung ungültig.
„Das ist wirklich ein großer Schritt für die Konsumenten in Österreich. Viele Jahre hat es bei einem abgelaufenen Gutschein geheißen: „Pech gehabt“ stellt Georg Rathwallner, Leiter der Konsumenteninformation der Arbeiterkammer Oberösterreich fest. „Jetzt haben wir endlich Klarheit in dieser Frage und können entsprechende Ansprüche von Konsumenten besser durchsetzen“
"Wenn Sie einen abgelaufenen Gutschein zu Hause haben, fordern Sie mit dem Musterbrief auf www.ak-konsumenten.info die Einlösung oder die Rückzahlung des Gutscheinwertes. Wenn das Unternehmen nicht reagiert, wenden Sie sich an die Arbeiterkammer Oberösterreich (konsumenteninfo@akooe.at)", so Rathwallner.
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