Achtung, Autofahrer: 175 Euro Strafe drohen
Kometgründe: Wer sich auf den Privatparkplatz verirrt, muss mit Besitzstörungsklagen rechnen.
"Wöchentlich werden bei uns Besitzstörungsklagen verhandelt", sagt Oliver Scheiber, Vorsteher des Bezirksgerichts Meidling. Bereits seit Winter sorgt der Privatparkplatz bei der U4-Station Meidling Hauptstraße für Schlagzeilen – die bz berichtete.
Verhandlungen vor Gericht
"Ich bin in den Parkplatz irrtümlich reingefahren, habe umgedreht und bin sofort wieder rausgefahren", sagt Anrainer Richard Kozina. Trotzdem bekam er eine Besitzstörungsklage, die er beeinspruchte. "Vor Gericht habe ich dann Recht bekommen und muss die 175 Euro nicht zahlen", sagt Kozina. "Es gibt keinen Schranken, auch die Beschilderung ist klein und mangelhaft. Darauf wird nicht einmal untersagt, durchzufahren. Die Berechtigung der Besitzstörungsklage ist im höchsten Maße zu hinterfragen", sagt Alexander Scheer von Scheer Rechtsanwalt GmbH. Der Anwalt vertrat Kozina bei den Verhandlungen erfolgreich.
Verbesserungen möglich
Eigentümer vom Grund bei der U4-Station Meidling Hauptstraße ist die HPD Holding GmbH. Geplant ist am Areal der ehemaligen Kometgründe ein neuer Büroturm. "Die Bauarbeiten laufen frühestens im Frühjahr 2016 an", sagt Sprecher Anton Würzl. Derzeit ist die Fläche an die CPO Car Parking Operators e.U. vermietet, die hier einen Privatparkplatz betreibt. Auf Anfrage der bz erklärt Chef Walter Hahnl: "Das Areal ist umzäunt, man muss einen Gehsteig überfahren. Jedem Autofahrer sollte somit klar sein, dass es sich hier um Privatgrund handelt." Verbesserungen für Autofahrer kann er sich aber dennoch vorstellen: "Ich bin gerne bereit, über eine bessere Kennzeichnung mit größeren Schildern nachzudenken."
Rat vom Experten
Zur Beeinspruchung der Besitzstörungsklage rät Rechtsanwalt Alexander Scheer zu folgender Argumentation: "Die Forderungen der CPO sind generell unberechtigt. Die Firma ist nämlich nicht der Parkplatzvermieter, sondern hat mit diesem einen Vertrag, um möglichst viele Besitzstörungsforderungen aufzustellen. Das berechtigt die CPO aber nicht zu Klagen."
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