Tierschutz vs. Landwirtschaft
Das Problem der Krähe in der Landwirtschaft

Geschossene Krähen zum Schutz der heimischen Felder. | Foto: KK
  • Geschossene Krähen zum Schutz der heimischen Felder.
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  • hochgeladen von Bernhard Hofbauer

Gerade für Tierliebhaber und Umweltschützer wirkt es verstörend, wenn Landwirte zum Schutz ihrer Felder tote Krähen aufhängen. Aus rechtlicher Sicht ist die Vorgehensweise allerdings legitim. 

Gesetzmäßiger Vorgang

Unlängst hat uns eine Leserin Bilder zugesandt, die eine abgeschossene Krähe an einem Stock aufgehängt auf einem Feld zeigt. Nachvollziehbarerweise war sie bei diesem Anblick schockiert und forderte eine Strafe für den Bauern. Nachgefragt beim Bezirksjägermeister Hannes Fraiss und beim Obmann vom Bauernbund Bruck-Mürzzuschlag, Johann Eder-Schützenhofer, zeigt sich allerdings, dass eine derartige Vorgehensweise durchaus rechtens ist. 

Große Ernteeinbußen im Mürztal

"Gerade im Mürztal haben unsere Landwirte ein großes Problem, dass sogenannte Krähen-Junggesellentrupps Raubbau an ihren Feldern betreiben. Momentan ist der Mais sehr stark betroffen und die Bauern verzeichnen Schäden von mehreren tausend Euro", erklärt Eder-Schützenhofer. Die aufgehängten Krähen helfen tatsächlich, ihre Artgenossen von der Zerstörung der Felder abzuhalten, bestätigt auch Bezirksjägermeister Hannes Fraiss. "Es ist vielleicht nicht mehr Usus, die Vögel aufzuhängen, aber leider eine sehr wirksame Methode. Ich kenne den Fall, den die Leserin schildert, und kann bestätigen, dass diese Krähen völlig gesetzeskonform erlegt worden sind", so der Bezirksjägermeister. Auch hinsichtlich des Seuchenschutzes hat Fraiss hier keine Bedenken. 

Sonderregelung bei Krähen

Eine Verordnung vom Land Steiermark erlaubt die Bejagung von Nebel- und Rabenkrähen zur Verhinderung von ernsthaften Schäden im Bereich der Landwirtschaft. Der genaue Gesetzestext lautet: "In Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Verhütung ernster Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen. Außerhalb der angeführten Zeit dürfen nicht brütende in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden." "So paradox es auch klingt, doch spinnt man die Sache weiter, so rettet das Aufhängen der geschossenen Krähen sogar mehr Leben, da der Abschuss anderer Artgenossen weniger notwendig wird", erklärt Fraiss.
Auf eine Anfrage beim Naturschutzbund Steiermark haben wir bis zum Redaktionsschluss leider keine Stellungnahme zur Thematik erhalten.

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