Mountainbiken: Freigabe von Strecken auf vertraglicher Basis

Eine neue Broschüre der Landwirtschaftskammer bietet eine Hilfestellung für die Freigabe neuer Wegstrecken. | Foto: OÖ Tourismus/Erber
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OÖ. Gemeinden wie auch lokale Tourismusverbände haben aber oftmals ein Interesse daran, längere Wegstrecken für Einheimische und Touristen zu Erholungszwecken einzurichten und hierfür Verträge mit Grundeigentümern abzuschließen. „Die Landwirtschaftskammer OÖ lehnt eine generelle Öffnung von Forststraßen für Radfahrer ab. Stattdessen wollen wir die Freigabe von Rad- bzw. Mountainbikerouten auf bestehenden Forststraßen ausschließlich auf vertraglicher Grundlage“, sagt Franz Reisecker, Präsident der Landwirtschaftskammer OÖ.

Neue Broschüre für vertragliche Klarheit

Abseits der großen Tourismusgebiete gibt es kaum Möglichkeiten, legal im Wald Rad zu fahren. Daher braucht es eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Streckenangebotes in Oberösterreich. Die Landwirtschaftskammer veröffentlicht deshalb eine neue Broschüre „Mountainbiken und Radfahren im Wald“, die sich an Waldeigentümer, Wegehalter und Gemeinden in Oberösterreich richtet und die vertragliche Freigabe von Radstrecken erleichtern soll. Darin werden unter anderem auch die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert.
Die Broschüre steht auf www.ooe.lko.at in der Rubrik Forst zum Download bereit oder ist als Druckwerk bei der Landwirtschaftskammer erhältlich.

Radstrecken im Wald auf vertraglicher Basis

Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich hat gemeinsam mit der Oberösterreich Tourismus GmbH ein Gestattungsvertragsmuster in zwei Varianten ausgearbeitet, das als Grundlage für die Freigabe privater Wegstrecken herangezogen werden kann. Dieser Mustervertrag ersetzt den bislang von der Oberösterreich Tourismus GmbH verwendeten Vertragstext, präzisiert Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und es gibt diesen in zwei Varianten, in der Variante „Entgeltlichkeit“ und „Unentgeltlichkeit“.

Unentgeltliche Freigabe mit Gegenleistung

In der Variante Unentgeltlichkeit sieht der Gestattungsvertrag vor, dass die gesetzliche Wegehalterhaftung vom Grundeigentümer auf seinen Vertragspartner übergeht. Vertragspartner kann beispielsweise ein lokaler Tourismusverband, eine Gemeinde oder auch ein Verein sein. Es besteht für diesen dann die Pflicht, den Weg in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und notwendige Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten zu tätigen.

In der zweiten Variante mit Entgeltlichkeit bleibt der Grundeigentümer Wegehalter im Sinne des Gesetzes und haftet auch weiterhin für den ordnungsgemäßen Zustand des Wegs. Dafür erhält er aber eine finanzielle Abgeltung für die Freigabe seiner Wegstrecken.

„Welche der beiden Varianten ein Grundeigentümer wählt, hängt von seiner persönlichen Situation und seinen Vorlieben ab. Der Landwirtschaftskammer OÖ geht es nicht darum, das Mountainbiken im Wald generell zu verbieten oder zu verhindern, sondern darum, dass die Interessen der Grundeigentümer und die Haftungsfrage hinreichend geklärt sind“, betont Reisecker.

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