Hiegelsberger: "Lustbarkeitsabgabe NEU sorgt für Bürokratieabbau"
„Die Neuregelung der Lustbarkeitsabgabe sorgt für Bürokratieabbau und stärkt die Gemeinden in ihrer Autonomie“, so der zuständige Landesrat Max Hiegelsberger, der morgen, Donnerstag, im Landtag einen entsprechenden Initiativantrag einbringen wird. Künftig ist es den Kommunen freigestellt, ob sie die bisher verpflichtende Abgabe von bis zu 25 Prozent auf alle Einnahmen einheben oder nicht. „Ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Deregulierung“, erklärt Hiegelsberger.
Die bisherige Regelung stammt aus dem Jahr 1979, die Berechnung ist teilweise sehr kompliziert. Mit der Lustbarkeitsabgabe NEU fallen jene Regeln weg, die einen hohen Aufwand, aber wenig finanzielle Wirkung für die Gemeinden gebracht haben: beispielsweise die Abgabe auf Musikbeschallung in Lokalen. „Unser vorrangiges Ziel war eine zeitgemäße Anpassung und Verwaltungsvereinfachung. Mit der neuen Kann-Bestimmung sorgen wir für mehr Rechtssicherheit“, so der Landesrat.
Selbstbestimmtes Handeln der Gemeinden
Im Sinne der Deregulierung von Bagatellsteuern sieht die Neuregelung vor, die bisherige Verpflichtung zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe aufzuheben. Die Gemeinden können künftig selbstbestimmter handeln: Auf Basis der geltenden Bundesregelung können sie selbst entscheiden, ob sie bei der Kartenabgabe mit Eintrittsgeld Gebrauch von der Ermächtigung nach dem Finanzausgleichsgesetz machen. Die Abgabe auf Spielapparate hingegen bleibt bestehen und wird auf Wett-Terminals ausgeweitet. Im Gegensatz zur Lustbarkeitsabgabe sind die Einnahmen der Gemeinden dadurch beträchtlich gestiegen.
Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes
Ziel ist es, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sie für die Gemeinden und ihre Bürgerinnen und Bürger verständlich und einfach umzusetzen sind. Dafür braucht es Deregulierung, aber auch Augenmaß für die finanziellen Bedingungen in den Kommunen. „Mit der Lustbarkeitsabgabe NEU sind wir den vielen Unternehmern, den Gemeinden, den Vereinen und der Bevölkerung in diesem Land im Wort und vereinfachen den Verwaltungsaufwand in vielerlei Hinsicht“, sagt Hiegelsberger.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wird den Kommunen eine 6-monatige Übergangsfrist eingeräumt. Sie erhalten damit genügend Zeit, ihre Lustbarkeitsordnungen anzupassen oder gänzlich aufzuheben.
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