Corona-Virus
Alternativen zur Kündigung

Die Entscheidung, welche Arbeit in Zeiten des Corona-Virus als unaufschiebbar gilt, trifft der Arbeitgeber. | Foto: AMS/Das Medienstudio
  • Die Entscheidung, welche Arbeit in Zeiten des Corona-Virus als unaufschiebbar gilt, trifft der Arbeitgeber.
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Viele Linzer bangen aufgrund der Coronakrise um ihren Arbeitsplatz. Alleine in den Bezirken Linz und Urfahr-Umgebung sind gestern rund 1.000 Meldungen beim Arbeitsmarktservice eingegangen. Die Arbeiterkammer rät, einvernehmlichen Kündigungen nicht zuzustimmen.

LINZ. Ungefähr 1.000 Meldungen sind gestern in den Bezirken Linz und Urfahr-Umgebung beim Arbeitsmarktservice eingelangt. Das ist mehr als zu Beginn der Wintersaison üblich, berichtet Elisabeth Wolfsegger, Leiterin der Geschäftsstelle. Die Arbeiterkammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund warnen jetzt davor, einvernehmlichen Kündigungen zuzustimmen. Um möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten, werden alternative Maßnahmen entwickelt, die während der Krise gelten sollen.
Laut Regierungsbeschluss muss unaufschiebbarer Berufsarbeit nachgegangen werden. Was dazu zählt und was nicht, darüber entscheidet der Arbeitgeber. Aus reiner Angst vor dem Corona-Virus darf also nicht eigenmächtig zu Hause geblieben werden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich allerdings dazu verpflichtet, seine Angestellten bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen. Als Beispiele werden Homeoffice, Dienstfreistellungen oder Kurzarbeit erwähnt.
Bei einer Dienstfreistellung hat der Arbeitnehmer im Regelfall Anspruch auf Entgelt. Selbiges gilt für Homeoffice und Kurzarbeit.

Kurzarbeit

Unter Kurzarbeit ist gemeint, dass die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Derzeit gibt es ein spezielles Modell, mit dem die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden reduziert werden und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich geblieben werden kann. Diese Vereinbarung ist vorerst für maximal drei Monate möglich. Angeordnet werden kann, dass Arbeitnehmer vor Beginn oder während der Kurzarbeit noch Urlaub oder Zeitausgleich nehmen müssen.

Homeoffice

Speziell für diejenigen, die in einem Büro arbeiten, bietet sich Homeoffice an. Die Regierung hat Unternehmen bereits dazu aufgefordert, ihren Mitarbeitern Telearbeit zu ermöglichen. Das Arbeiten von zu Hause aus muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt werden. Es gibt kein Recht auf Home Office und es kann nicht einseitig verordnet werden. Sofern der Mitarbeiter arbeitsfähig ist, ist Homeoffice auch eine Option während einer Quarantäne.

Weitere Fragestellungen - beispielsweise zu Dienstreisen oder der bezahlten Sonderbetreuungszeit für Arbeitnehmer mit Kindern unter 14 Jahren - werden unter der gemeinsamen Plattform der ÖGB und AK beantwortet. Darüber hinaus wurde eine Hotline zu Fragen in puncto Arbeitsrecht eingerichtet. Unter 0800/22120080 erreichen Sie dort von Montag bis Freitag, 9 bis 19 Uhr, Experten, die Ihnen Auskunft geben. Am Montag gab es bereits mehr als 5.000 Anfragen, was ein sechsmal so hoher Wert im Vergleich zum Durchschnitt ist.

ÖGB-Beitrag zu Home Office

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