Corona und Arbeitsrecht
Antworten auf die sieben häufigsten Fragen
Bei der Arbeiterkammer OÖ laufen die Telefone heiß – laut eigenen Angaben gibt es derzeit sechs Mal so viele Anfragen pro Tag wie zu Normalzeiten. Hier die Antworten der AK-Rechtsexperten auf die häufigst gestellten „Standardfragen“.
Muss ich trotz Ausgangsbeschränkung in den Betrieb kommen?
Unaufschiebbare Berufsarbeit ist ausdrücklich als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung definiert. Ob eine Berufsarbeit nun aufschiebbar ist oder nicht, obliegt der Entscheidung des Arbeitgebers. Die AK OÖ rät, sich jedenfalls arbeitsbereit zu erklären, um im Falle Freistellung den Entgeltfortzahlungsanspruch zu wahren.
Kann im Betrieb Kurzarbeit vereinbart werden?
Ja. Die Sozialpartner haben zur Bewältigung der aktuellen Krise ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Damit ist es möglich, die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu bleiben.
Darf oder muss ich Home Office machen?
Um von zu Hause aus zu arbeiten, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, empfiehlt die Arbeiterkammer, dass sich möglichst viele Beschäftigte mit ihren Firmen auf Home Office einigen. Die Firma sollte dann auch dafür sorgen, dass die nötige Technik zur Verfügung steht.
Welche Sicherheitsvorkehrungen muss der Arbeitgeber zu meinem Schutz vor dem Coronavirus treffen?
Die Betriebe haben eine Fürsorgepflicht für alle Arbeitnehmer. Sie müssen zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten möglichst zu vermeiden. Welche Sicherheitsvorkehrungen das sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Jedenfalls wichtig: Regelmäßiges Händewaschen, Sicherheitsabstand von ein bis zwei Metern zu Kollegen oder sonstigen Personen, Tragen von Schutzmasken.
Bekomme ich bei einer Betriebsschließung das Entgelt fortgezahlt?
Wird der Betrieb auf behördliche Anweisung geschlossen, haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihr Entgelt. Wenn nur das Betreten des Betriebes durch Kunden verboten ist, obliegt es dem Arbeitgeber, die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einzusetzen. Jedenfalls sollten sich Arbeitnehmer ausdrücklich arbeitsbereit melden. Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten vorerst freizustellen, muss er ihnen das Entgelt grundsätzlich weiterbezahlen.
Habe ich Anspruch auf Betreuungsfreistellung für meine Kinder, wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben?
Ja. Wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben und dort (oder auch im privaten Umfeld) keine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, liegt ein Anspruch auf Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung vor. Bietet die Schule oder der Kindergarten Betreuungsmöglichkeiten an, kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Kinder unter 14 Jahren eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden.
Muss ich mir jetzt Urlaub nehmen bzw. kann mein Chef Urlaub anordnen?
Urlaub ist Vereinbarungssache. Wenn die Beschäftigten keinen Urlaub verbrauchen wollen, kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig auf Urlaub schicken. Auch hier können Home Office oder andere Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz sowie möglicherweise Kurzarbeit eine Option sein.
Falls trotzdem noch Fragen offen sind:
AK-Rechtsschutz-Hotline: 050/69 06-1
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