Mit Recht in den Urlaub

Der Zeitpunkt des Urlaubs muss immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. | Foto: panthermedia/AndreyPopov
  • Der Zeitpunkt des Urlaubs muss immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
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OÖ. Arbeitnehmer haben auf fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr Anspruch. Hat ein Mitarbeiter 25 Jahre im selben Betrieb gearbeitet, wächst der Anspruch auf sechs Wochen. "Für diese Arbeitsjahre werden auch bestimmte Schul- und Studienzeiten sowie manche Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen angerechnet", erklärt Johann Kalliauer, Präsident der Arbeiterkammer. In jedem Fall muss der Zeitraum, in dem Urlaub genommen wird, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Urlaub kann weder selbstständig vom Arbeitnehmer bestimmt werden, noch dürfen Mitarbeiter vom Chef in den Urlaub geschickt werden, weil gerade wenig im Betrieb zu tun ist. Grundsätzlich rät Kalliauer: "Halten Sie die mit dem Arbeitgeber getroffene Urlaubsvereinbarung schriftlich fest."

Pünktlich wieder zurück

Zurücktreten kann der Chef von einer einmal getroffenen Urlaubsvereinbarung übrigens nicht mehr. "Ausnahmefälle gibt es nur für absolute Notsituationen. Ein plötzlich auftretender Personalengpass ist alleine noch kein ausreichender Grund, dass der Chef den Urlaubsantritt untersagt", weiß der Präsident.
Wird man während des Urlaubs länger als drei Tage krank, werden die Krankenstandstage nicht als Urlaubstage gerechnet. Die Meldung muss unverzüglich an den Arbeitgeber passieren. Bei einer Erkrankung im Ausland braucht man außerdem eine behördliche Bestätigung, es sei denn, man war im Krankenhaus. Der Krankenstand verlängert nicht den Urlaub. "Der Arbeitnehmer muss sofort wieder arbeiten gehen, sobald der vereinbarte Urlaub oder ein später endender Krankenstand zu Ende ist." Wer nach dem Urlaub nicht pünktlich am Arbeitsplatz ist, den kann die Firma entlassen. "Sollte es aus einem triftigen Grund, zum Beispiel einer Flugverspätung, nicht möglich sein, pünktlich zur Arbeit zu kommen, muss man umgehend der Firma Bescheid geben – am besten schriftlich", rät der Gewerkschafter.

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