Wirtschaftshilfen
Pendlerpauschale bleibt trotz Home-Office

Verschiedene steuerliche Begünstigungen und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft werden verlängert, wie Finanzminister Gernot Blümel verspricht.

Ö. „In den vergangenen Tagen haben wir genau geprüft, welche unserer unterschiedlichen Wirtschaftshilfen in der aktuellen Situation die größtmögliche Wirkungskraft und Hilfestellung darstellen. Deshalb verlängern wir steuerliche Anreize, von denen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar profitieren“, so Finanzminister Gernot Blümel.

Wiedereinführung von Steuerbegünstigungen

  • Das Pendlerpauschale wird trotz coronabedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor dem Lockdown gewährt.
  • Die steuerfreie Behandlung von Zulagen (z.B. für Erschwernis und Gefahr) sowie Zuschlägen (für Überstunden) bleibt trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor dem Lockdown weiter bestehen.
  • Weihnachtsgutscheine für Arbeitnehmer: Aufgrund der COVID-19-Krise können gewohnte Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) oft nicht stattfinden. Der bestehende geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von 365 Euro jährlich pro Arbeitnehmer soll nicht verloren gehen. Daher können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren. Die Gutscheine müssen im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Idealerweise wird der Fokus bei der Ausgabe und Einlösung der Gutscheine auf regionale Unternehmen gelegt.
  • Sportler/innen, Betreuer/innen und Schiedsrichter/innen profitieren trotz gesperrter Sportstätten im November und Dezember von der Steuerbefreiung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen.

Weitere Maßnahmen für die österreichische Wirtschaft

  • Möglichkeit der Abgabenstundungen im November und Dezember 2021: Keine Verrechnung von Stundungszinsen für November, Dezember 2021 sowie Jänner 2022. Dies gilt ebenso für Ratenzahlungsmodelle – ein weiterer Antrag auf Neuverteilung ist zulässig.
  • Die Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch die Bewältigung der Corona-Krisensituation erfolgen, wird rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 verlängert.
  • Betroffenen Unternehmen sollen von der Austria Wirtschaftsservice Ges.m.b.H. (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges. m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien bis 30. Juni 2022 zur Verfügung gestellt werden.
  • Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen zur Absicherung von Ansprüchen von Reisenden aus Pauschalreisen wird um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.
  • Förderungen für Veranstalter und Kongresse für bis 30. Juni 2023 geplante Veranstaltungen werden verlängert – im Einzelfall wird eine Förderobergrenze von 10 Mio. Euro festgelegt. Darüber hinaus werden wegen Corona abgesagte Veranstaltungen rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 von der Bestandvertragsgebühr befreit.
  • Bei Unternehmen, die von Umsatzeinbußen in Folge der COVID-19-Maßnahmen betroffen sind und Vorsteuerguthaben aufweisen, soll zeitlich befristet die Möglichkeit eingeräumt werden, neben einer beantragten bzw. aufrechten Zahlungserleichterung, Gutschriften dennoch ungekürzt rückzahlen zu können. Das Abgabenverfahrensrecht sieht ansonsten eine Saldierung von Gut- und Lastschriften vor.

Den Unternehmen stehen zudem sowohl der Härtefallfonds als auch der Ausfallsbonus für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder zur Verfügung, derVerlustersatz ist ebenfalls bis März 2022 verlängert.

Unterstützung der Gesundheitspolitik

„Um die Pandemie wirksam zu bekämpfen“, sind auch folgende gesundheitspolitisch wirksame Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 verlängert worden:

  • Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für coronabedingte Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022
  • Gebührenbefreiung bei abgesagten Veranstaltungen rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022
  • Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmittel bis 30. Juni 2022
  • Möglichkeit der Einreichung von Anbringen zum Thema Steuererleichterungen per E-Mail bis 30. Juni 2022
  • Sonderregelungen zur Durchführung von Amtshandlungen wie z.B. Vernehmungen, Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen, auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen bis 30. Juni 2022
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