Dienstverhinderung im Katastrophenfall: AK Tirol informiert

Wegen der Vermurungen ist es für viele Arbeitnehmer schwierig bzw. unmöglich, rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zu kommen. | Foto: Brunner Images
  • Wegen der Vermurungen ist es für viele Arbeitnehmer schwierig bzw. unmöglich, rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zu kommen.
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Wird vom Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen, um zur Arbeit zu kommen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Entlassung ausgeschlossen. Bei Fragen helfen die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol unter der kostenlosen Hotline 0800/22 55 22 – 1414.

Umfangreiche Straßensperren wegen umgestürzter Bäume, Vermurungen und überfluteter Straßen: Aufgrund der dramatischen Situation nach dem Starkregen in Osttirol standen nicht nur die Feuerwehren im Dauereinsatz, sie sorgt seit Montag auch für Einschränkungen im Personenverkehr. Und das hat Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn für viele Betroffene ist es schwierig bzw. unmöglich, rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zu kommen.

Weil viele befürchten, dass dies auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnte, informieren die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol, was laut Arbeitsrecht gilt.
Soviel vorweg: Wird vom Arbeitnehmer alles unternommen, um zur Arbeit zu kommen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen ausgeschlossen.

Entlassung unberechtigt

„Wenn jemand wegen solcher Katastrophen nicht zur Arbeit kommen kann, muss weder Urlaub oder Zeitausgleich genommen werden, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt“, erläutern die AK Arbeitsrechtsexperten. Sollte ein Arbeitgeber ein wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, ist diese unberechtigt, sofern der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Infos zur Dienstverhinderung

Sollte ein Arbeitnehmer wegen Unwetterschäden, Murenabgängen, Überflutung oder etwa auch Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, dann liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der ein Zuspätkommen oder Fernbleiben rechtfertigt.
Betroffene Dienstnehmer sind jedoch dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zur Arbeit zu erscheinen. „Alles Zumutbare“ bedeutet beispielsweise früher aufzubrechen oder mit dem eigenen Pkw zu fahren anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen. Was zumutbar ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Außerdem sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann.
Die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol informieren und helfen unter der Telefonnummer 0800/22 55 22 – 1414.

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