Energieabgabenvergütung nochmals vor dem Verfassungsgerichtshof
Energieabgabenvergütungsgesetz – VwGH zwingt die betroffenen Dienstleistungsunternehmen neuerlich vor den VfGH

Mag. Caspari vor dem EuGH

Salzburger Hoteliersfamilie Leikermoser kämpft für Rechtsstaatlichkeit

Gesetzliche Grundlagen

Die schon im Jahr 2011 geplante Einschränkung der Vergütung von Energieabgaben stellt eine staatliche Beihilfe dar, die von der europäischen Kommission zu genehmigen gewesen wäre. Die sogenannte „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) ermöglicht zwar – durch Mitteilung an die Kommission – eine Freistellung von dieser Anmeldepflicht. Dies allerdings nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden.

Mag. Kurt Caspari, Steuerberater in Leogang, führt dazu aus: „Das BMF hat es verabsäumt, die notwendige Genehmigung einzuholen. Stattdessen wurde bereits zwei Mal versucht, die notwendige europarechtliche Genehmigung durch eine Mitteilung im Sinne der AGVO zu umgehen. Dabei wurden aber Formfehler begangen und notwendige Voraussetzungen nicht eingehalten.“

EuGH und BFG, VwGH und nochmals EuGH
Der EuGH (C-493/14) erkannte, dass eine Freistellung von der Anmeldepflicht nach der AGVO 2008 nicht möglich ist und das BFG gewährte dem beschwerdeführenden Hotel die Vergütung. Das BMF jedoch wollte dies nicht anerkennen und brachte eine Amtsrevision beim VwGH ein, der wiederum Vorlagefragen an den EuGH stellte. Nunmehr sollte die AGVO 2014, die am 1.7.2014 in Kraft getreten ist, ein Inkrafttreten des Ausschlusses der Dienstleistungsbetriebe rückwirkend ab 1.2.2011 ermöglichen. In einem abermaligen Verfahren vor dem EuGH (C-585/17) erkannte dieser zwar, dass die Übergangsregelung der AGVO 2014 die rückwirkende Freistellung von Beihilfen grundsätzlich ermöglicht, allerdings hätten die innerstaatlichen Gerichte die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen zu überprüfen. Ohne dieser Aufgabe nachzukommen und ohne auf die ausführlichen verfassungsrechtlichen Bedenken in einigen von Mag. Caspari eingebrachten Beschwerden einzugehen, erkannte der VwGH, dass die Gesetzesänderungen am 1.2.2011 in Kraft getreten sein sollen.

Der VwGH möchte für das Inkrafttreten am 1.2.2011 eine verspätete Mitteilung des BMF an die Kommission, die erst am 30.9.2011 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, argumentieren. Dabei bleibt aber unbeachtet, dass diese Veröffentlichung rechtsunwirksam war, da die Voraussetzungen der früher anwendbaren AGVO 2008 nicht eingehalten wurden (EuGH C-493/14). Nachdem dieses Datum weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, verstößt der VwGH gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen. Diese Verstöße werden nunmehr in den beim VfGH eingebrachten Beschwerden geltend gemacht. Folgt man der Rechtsansicht des VwGH, würde das nämlich bedeuten, dass das BMF diesen Inkrafttretenstag willkürlich festgelegt hätte, was rechtsstaatlich bedenklich wäre.

Weiters wird in dieser Beschwerde gerügt, dass eine Anwendung einer AGVO dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und damit das Gesetz nicht jenen Determinierungsgrad aufweist, den der Art 18 B-VG fordert. Der Rechtsanwender kann diese Anwendung nicht nachvollziehen.

Mag. Caspari hat nun gemeinsam mit der auf Steuerverfahren spezialisierten Wiener Anwaltssozietät ALTHUBER SPORNBERGER & PARTER im Auftrag der Prodinger Leitinger & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG für deren Klienten „Hubertushof Leikermoser GmbH“ eine Beschwerde beim VfGH eingebracht.

Familie Leikermoser: „Wir können die Entscheidung des VwGH nicht nachvollziehen. Rechtsstaatlich müsste uns (und allen anderen Dienstleistungsunternehmen) die Vergütung zugestanden werden, weil das angebliche Inkrafttreten am 1.2.2011 verfassungsrechtlich unmöglich ist.“

Dr. Althuber: „Die Vorgehensweise des BMF und des VwGH können wir nicht nachvollziehen, weswegen diese Be-schwerde an den VfGH unumgänglich war. Hier wird die Gewaltentrennung aufgehoben, wenn das BMF und der VwGH Inkrafttretenstage, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind, „erfinden“ können.“

Mag. Caspari: „Wir können – es geht dabei nicht nur um Hotelbetriebe, sondern um alle energieintensiven Dienstleistungsunternehmen – nur raten, im Verfahren zu bleiben bzw sich den VfGH-Beschwerden anzuschließen, um in dieser Causa nach vielen Jahren endlich Rechtssicherheit und Rechtstaatlichkeit zu erreichen.“

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