ÖGB Reutte informiert:
Dienstverhinderung aufgrund starker Schneefälle

Schneechaos in Tirol: Der ÖGB gibt Entwarnung: Wurde von den Dienstnehmern alles Zumutbare unternommen, um (pünktlich) in die Arbeit zu kommen, hat ein Fernbleiben keine Konsequenzen. | Foto: Sandra Haid
2Bilder
  • Schneechaos in Tirol: Der ÖGB gibt Entwarnung: Wurde von den Dienstnehmern alles Zumutbare unternommen, um (pünktlich) in die Arbeit zu kommen, hat ein Fernbleiben keine Konsequenzen.
  • Foto: Sandra Haid
  • hochgeladen von Evelyn Hartman

BEZIRK. Gerade bei Starkschnee ist es ArbeitnehmerInnen oft nicht möglich zur Arbeit zu kommen. Dieses begründete Fernbleiben von der Arbeit ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich gedeckt.

Hat das Fernbleiben von der Arbeit rechtliche Konsequenzen?

Starke Schneefälle sorgen derzeit für zahlreiche Behinderungen in ganz Tirol. „Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Stürmen, Schneefällen, Überflutungen und Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt", informiert Tirols ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth. Das Gleiche gilt für den Fall, dass Eltern bei ihren Kindern bleiben müssen, weil Kindergarten oder Schule wegen des Unwetters geschlossen bleiben und sie keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung haben.

Alles "Zumutbare" unternehmen

„Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen. Einfach daheimbleiben, das geht also nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden“, ergänzt Mario Strigl, stv. ÖGB Regionalvorsitzender.

Entgeltfortzahlung gewährleistet

In Katastrophenfällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gilt diese nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen. Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt. Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.

Schneechaos in Tirol: Der ÖGB gibt Entwarnung: Wurde von den Dienstnehmern alles Zumutbare unternommen, um (pünktlich) in die Arbeit zu kommen, hat ein Fernbleiben keine Konsequenzen. | Foto: Sandra Haid
v.l. Mario Strigl (stv. ÖGB Regionalvorsitzender Oberland und Außerfern) und Philip Wohlgemuth (ÖGB Tirol Vorsitzender). | Foto: ÖGB Tirol
Du möchtest regelmäßig Infos über das, was in deiner Region passiert?

Dann melde dich für den MeinBezirk.at-Newsletter an

Gleich anmelden

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Folge uns auf:

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.