Einstimmiger Gemeinderatsbeschluss
Füttern von Wildvögeln und Tauben in ganz Ried verboten
Das "Entenfüttern" wird in Ried bald der Geschichte angehören: Mit einstimmigem Gemeinderatsbeschluss wurde bei der Sitzung am 24. März das Füttern von Wildvögeln und Straßentauben verboten.
RIED. Laut Antrag des Ausschussobmannes für Umwelt, öffentliche Erholungsgebiete und Tierschutz, Stadtrat Lukas Oberwagner von den Grünen, führe "die erhöhte Tauben- und Entenpopulation vorwiegend in der Innenstadt und im Stadtpark zu vermehrten Problemen und massiven Verunreinigungen der Gewässer." Die Überpopulation an Enten und Tauben würde so die Gesundheit und Hygiene der Bevölkerung gefährden. Auch für die Vögel sei das Füttern ein Nachteil. "Entgegen den teils guten Absichten schadet das Füttern den Wasservögeln, da diese dadurch unnötig gemästet werden beziehungsweise schlimmstenfalls daran zugrunde gehen. Die dadurch erworbene Trägheit macht die Vögel anfälliger für Krankheiten und Parasiten", so Oberwagner.
Große Städte als Vorbild
Nachdem man sich umgeschaut hatte, wie zum Beispiel die Städte Wien, Salzburg oder Innsbruck mit dieser Problematik umgehen, schlug der Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 17. Februar einstimmig das Fütterungsverbot an öffentlichen Plätzen sowie an stehenden Gewässern und die Ausarbeitung eines ortspolizeilichen Verordnungsentwurfes vor. Diesem Vorschlag schloss sich der Stadtrat in seiner Sitzung vom 3. März einstimmig an. In Folge wurde eine ortspolizeiliche Verordnung nach Salzburger Vorbild erstellt.
Füttern verboten
Sobald die Verordnung an der Amtstafel der Stadtgemeinde Ried kundgemacht wird, ist das Füttern von Wildvögeln, also Schwänen, Enten und dergleichen, und das Ausstreuen von Futter an öffentlichen, stehenden Gewässern im Gemeindegebiet von Ried untersagt. Das Verbot gilt weiters für den angrenzenden Uferbereich in einer Breite von 20 Metern. Das Füttern von wildlebenden Straßentauben sowie das Ausstreuen von Futter für die Tiere ist im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Ried untersagt. Dies gilt auf öffentlichen Straßen, Plätzen sowie Grün- und Parkanlagen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden bestraft.
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