Umfahrung Peilstein
Landesverwaltungsgericht bestätigt wasserrechtliche Bewilligung mit Auflagen

Es gibt Neuigkeiten hinsichtlich der Umfahrung Peilstein.  | Foto: Foto: Fotolia/liveostockimages
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PEILSTEIN. Für die Umsetzung des ersten Bauabschnittes der Umfahrung Peilstein hatte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Niederschlagswässer aus dem Projektsbereich unter Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt. Die Ableitung der Niederschlagswässer sollte dabei durch die Errichtung und den Betrieb von Regenrückhaltebecken und Entwässerungsmuldensysteme erfolgen. Gegen diesen Bescheid erhoben Eigentümer angrenzender Grundstücke Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVWG) und beantragten dessen Abänderung bzw. Aufhebung. "Die Beschwerdeführer brachten in der Hauptsache vor, dass ihr Hausbrunnen durch abgeleitete Fahrbahnwässer und/oder Schneeauswürfe beeinträchtigt würden", berichtet die Medienstelle des LVWG. Das Landesverwaltungsgericht kam nun auf Basis der Verfahrensunterlagen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hydrogeologie, zum Ergebnis, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen zu bestätigen war.

Verschiedene Auflagen 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass ein zusätzlicher Erdwall zum Schutz vor Einflüssen aus der Schneeräumung errichtet werden soll. Dieser Änderung wurde von den Grundeigentümern auch zugestimmt. Darüber hinaus wurde örtlich begrenzt eine Auswurfbeschränkung für die Schneeräumung mit Schneefräsen als ergänzende Auflage festgeschrieben.Grundsätzlich besteht auf Basis der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ein Rechtsanspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern öffentliche Interessen oder Rechte Dritter nicht verletzt werden. Die bloße Möglichkeit der Verletzung oder Gefährdung fremder Rechte reicht für eine Versagung der Bewilligung nicht aus. "Die schlüssigen nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachbereich Hydrogeologie haben gezeigt, dass aufgrund der mit ergänzenden Auflagen abgestuften Maßnahmen durch den Bestand und den Betrieb der Niederschlagswasserableitung Beeinträchtigungen des bestehenden Hausbrunnens der Grundstückseigentümer ausgeschlossen werden können. Im Ergebnis war daher die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu bestätigen", heißt es weiter in der Presseaussendung.

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