Narren hinter dem Steuer
Verhüllungsverbot gilt im eigenen Auto nicht
SALZBURG (lin). Mit diesem Titel sind nicht grottenschlechte Autofahrer gemeint, sondern Leute, die im Faschungskostüm im Straßenverkehr unterwegs sind. Wie der Arbö mitteilte, ist dies nämlich grundsätzlich erlaubt. „Das Verhüllungsgesetz gilt nur an öffentlichen Orten oder Gebäuden, also nicht im eigenen Auto. Sobald man aus dem Fahrzeug aussteigt, sich
nicht auf einem Privatgrund befindet oder direkt in einer
Faschingsveranstaltung parkt, muss man die Faschingsmaske auch absetzen.
Dies gilt ebenso für den öffentlichen Bus-, Schienen-, Flug- und
Schiffsverkehrs“, sagt ARBÖ-Rechtsexperte Stefan Mann.
Allerdings ist vorgeschrieben, dass die Beweglichkeit und die Fußfreiheit uneingeschränkt bleiben. Vorsicht also, dass sich nichts am Pedal verhängen kann. Logischerweise müssten auch die Sicht und das Gehör vollständig gewährleistet sein, wie der Arbö-Experte erklärt. Da jeder Autofahrer aber dafür zu sorgen hat, dass seine Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht, empfehlen wir trotzdem, während der Fahrt auf Masken, Perücken oder andere eventuell störende Utensilien zu verzichten“.
Außerdem ist natürlich auch der Alkohol am Steuer tabu. Der Arbö erinnert daran, dass sich das Unfallrisiko bereits bei 0,5 Promille verdoppelt. Die Polizei führt in der Faschingszeit verstärkt Alkoholkontrollen durch, um Alkolenker aus dem Verkehr zu ziehen. Für Jugendliche und Führerscheinneulinge gilt in der Probezeit die 0,1 Promille-Grenze.
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