Bauen & Wohnen
Die Kaution als Absicherung des Vermieters

Bei der Rückgabe des Mietgegenstandes (Auszug) geht die Kaution wieder zurück an den Mieter. Teile davon kann der Vermieter aber einbehalten, aber nur aufgrund von berechtigten Forderungen. | Foto: mastersenaiper, Pixabay
  • Bei der Rückgabe des Mietgegenstandes (Auszug) geht die Kaution wieder zurück an den Mieter. Teile davon kann der Vermieter aber einbehalten, aber nur aufgrund von berechtigten Forderungen.
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Beim Abschluss eines Mietvertrages ist in der Regel eine Kaution zu bezahlen. Sie dient dem Vermieter als Pfand für mögliche Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Bei Auszug des Mieters können aber auch Teile der Kaution einbehalten werden. Und ist der Mieter nicht zufrieden mit der Abrechnung hat er zwei Optionen.

SALZBURG. Schadenersatzforderungen, wie zum Beispiel ein kaputtes Fenster oder Geländerschäden, die beim Auszug aufgetreten sind oder Mietzinsrückstände sind Beispiele, dass ein Vermieter einen gewissen Teil der Kaution einbehält und nicht an den Mieter zurückzahlt. Dieser zahlt in der Regel beim Abschluss eines Mietvertrages eine Kaution. Sie dient dem Vermieter als Pfand – oder Sicherheitsleistung – für mögliche Forderungen, die im Verhältnis mit dem Mietverhältnis stehen. "Es gibt verschiedene Arten der Zahlung der Kaution. Einerseits als Sparbuch oder als Bankgarantie sowie ist auch Bargeld möglich", zählt Wolfgang Schrofner, Obmann des Wohnungseigentümer-Vereins Österreich (WEVÖ) aus der Stadt Salzburg auf. Sie ist erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages zu übergeben. Der Mieter ist nicht verpflichtet, in Vorleistung gehen zu müssen.

Optionen des Mieters

Bei Rückgabe des Mietgegenstandes ist die Kaution zurückzugeben, "außer der Vermieter hat berechtigte Forderungen an den Mieter. Diese muss er aber belegen können und für die Schäden Kostenvoranschläge und Rechnungen einholen", erklärt Schrofner. Ist ein Mieter nicht zufrieden mit der endgültigen Abrechnung hat er laut dem Experten zwei Optionen. "Es besteht die Möglichkeit einer Klage bei Gericht oder ein Verfahren vor dem Außerstreitgericht, sowie sich eventuell an die jeweilige Schlichtungsstelle zu wenden."

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