Wegen Gleichbehandlungsgesetz: Lady-Bonus Tag ist Geschichte

Aufgrund einer Beschwerde musste im Hagebau Eisl eine bereits seit fünf Jahren laufende Bonus-Aktion beendet werden. | Foto: Privat
  • Aufgrund einer Beschwerde musste im Hagebau Eisl eine bereits seit fünf Jahren laufende Bonus-Aktion beendet werden.
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BAD ISCHL. Fünf Jahre gab es im Ischler Hagebaumarkt Eisl den sogenannten "Lady-Bonus Tag". Dabei ging es darum, dass Damen immer am ersten Mittwoch im Monat eine Vier-Euro-Geschenksmünze für den nächsten Einkauf erhielten. "Seit Monaten hat uns dieser Kunde gepiesackt und mit rechtlichen Schritten gedroht", erzählt Johann Eisl. Jemanden beleidigen oder verärgern wollte der Hagebaumarkt-Betreiber nie: "Natürlich wollten wir mit der Aktion auch Damen in unser Geschäft holen. Dass sich da die Männer benachteiligt fühlten tut uns leid und ist uns bis zur Beschwerde nie in den Sinn gekommen", so Eisl. Daher wurde die Bonusaktion im Mai das letzte Mal durchgeführt.

Prugger: "Solche Werbeaktionen sind nicht per se unzulässig"

Die BezirksRundschau hat bei der WKO nachgefragt, ob jener Mann, der sich von der Aktion benachteiligt behandelt gefühlt hat, vor Gericht tatsächlich recht bekommen hätte. Erhard Prugger, Leiter Abteilung Sozial- und Rechtspolitik der WKO OÖ, bejaht dies. "Geschlechtsspezifische Werbeaktionen sind nicht per se unzulässig – es ist jedoch darauf zu achten, dass im Einzelfall kein faktischer Diskriminierungstatbestand bzw. kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus dieser unternehmerischen Aktivität resultiert", so Prugger. Mit dem Bonus-Tag für Damen zu werben wäre demnach zulässig, diesen jedoch auch – auf Anfrage männlicher Kunden – so durchzuführen aber nicht. Demnach war die Entscheidung des Ischler Geschäftstreibenden richtig gewesen. Prugger setzt jedoch nach: "Ob die Untersagung eines „Ladies-Day“ als Werbeaktion tatsächlich in der Intention des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgebot gelegen ist, bleibt kritisch zu hinterfragen."

Der Tipp mit dem Kleingedrucken

Dies würde nun allerdings bedeuten, dass jede Aktion, die ein bestimmtes Geschlecht bevorzugt, rechtswidrig ist. Egal, ob die Ladies-Night in einer Bar oder der Damentag im Casino. Mit einem Trick können rechtliche Schwierigkeiten aber umgangen werden. "Weil geschlechtsspezifische Werbeaktionen ja grundsätzlich erlaubt sind, ist es trotdem weiterhin möglich beispielsweise mit einem gratis Glas Champagner für die ersten 20 weiblichen Bar-Besucher zu werben", heißt es seitens der WKO, "im Kleingedruckten muss aber stehen, dass auch die ersten 20 Männer auf Anfrage dieses Gratis-Glas erhalten." Natürlich müsse dies in einem solchen Falle dann auch herausgegeben werden.

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