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Steuertipp
Für Unternehmer gibt es nach der Quarantäne Geld zurück

Christina Pointner weiß, welche Entschädigung Unternehmern zustehen, wenn sie zum Beispiel wegen einer Corona-Infektion in behördliche Quarantäne mussten. | Foto: Steuerkanzlei Weinziniger
  • Christina Pointner weiß, welche Entschädigung Unternehmern zustehen, wenn sie zum Beispiel wegen einer Corona-Infektion in behördliche Quarantäne mussten.
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Steuertipp: Christina Pointner von der Schärdinger Steuerberatung Weinzinger informiert über Entschädigungsansprüche für Unternehmer nach einer behördlichen Quarantäne:

"Ist ein Unternehmer wegen einer Corona-Infektion oder als Kontaktperson in behördlicher Quarantäne, hat er oder sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Quarantänezeit die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist ein behördlicher Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft. Für die Berechnung des Verdienstentganges ist das Berechnungsformular auf der Website des Gesundheitsministeriums zu verwenden. Die Antragstellung muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Die dadurch angefallenen Kosten können wiederum bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro geltend gemacht werden. Seit 9. April 2022 gibt es eine Erleichterung für Kleinunternehmer. Diese können für den Verdienstentgang eine Pauschale von 86 Euro pro Absonderungstag beantragen. Der Antrag kann binnen drei Monaten vom Unternehmer selbst bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne!"

Wirtschaftstreuhänder Weinzinger und Partner Steuerberater GmbH
Passauerstr. 40, Schärding

c.pointner@kanzlei-weinzinger.at
Tel.: 0043 - 7712 - 2100

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